Die Strafaufhebung durch tätige Reue ist nicht bei jedem Vermögensdelikt möglich. Die Möglichkeit tätiger Reue besteht nur für die im § 167 StGB ausdrücklich genannten Delikte. Bei den §§ 136, 140, 142, 144, 151, 152, 160 StGB ist eine Strafaufhebung durch tätige Reue nach § 167 StGB nicht möglich, weil beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) die Rückstellung des Fahrzeuges ohnehin Tatbestandsvoraussetzung ist und bei Raub (§ 142 StGB), Erpressung (§ 144 StGB) und Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) durch die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung weitere Rechtsgüter verletzt werden. Die Kreditschädigung (§ 152 StGB) ist deshalb der tätige Reue nicht zugänglich, weil das Ausmaß des Schadens selten exakt bemessen werden kann. Die Störung der Geschäftsaufsicht (§ 160 StGB) oder eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht rückgängig gemacht werden und scheidet aus diesem Grunde für die tätige Reue aus. Für den Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) wurde in § 151 Abs 2 StGB eine eigene Form der tätigen Reue festgelegt.
Nach der Judikatur des OGH ist die Aufzählung der reuefähigen Delikte in § 167 StGB taxativ zu verstehen. Ausnahmen lässt die Judikatur nur dann zu, wenn ein nicht reuefähiges Delikt im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängt wird. Richtet sich der Schutzzweck des verdrängten Deliktes auf dasselbe Rechtsgut, so muss sich die Schadensgutmachung auch auf das verdrängte Delikt erstrecken, andernfalls bleibt der Täter strafbar. Schützt hingegen das verdrängte Delikt ein anderes Rechtsgut, so führt die Schadensgutmachung zu teilweiser Strafaufhebung und das verdrängte Delikt lebt wieder auf.
Diese Meinung wird allerdings von der Lehre zu Recht nicht einhellig geteilt. Die Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und die dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB) wurden mittlerweile durch das StRÄG 1987 in den Katalog reuefähiger Delikte des § 167 StGB aufgenommen. Brandstetter begründet seine Kritik an der Rechtsprechung zum einen damit, dass in § 167 StGB auch Delikte angeführt sind, deren Vollendung noch keinen Schaden herbeigeführt haben muss, wie zB beim Eingriff in fremdes Jagdrecht durch Nachstellen (§ 137 StGB), sowie beim Wucher durch das Versprechen lassen (§ 157 StGB). Andererseits ist dadurch der Täter, der den Schaden herbeiführt und danach wieder gutmacht, günstiger gestellt, als der Täter, der es trotz Vollendung des Deliktes zum Schadenseintritt gar nicht kommen lässt. Der Verletzungstäter wäre demnach besser gestellt als der Gefährdungstäter. Dem Gefährdungstäter müsste folglich geraten werden, mehr kriminelle Energie aufzuwenden, damit er in den Genuss der Strafaufhebung durch tätige Reue gelangen kann. Dies würde wohl den Zweck der tätigen Reue pervertieren.
Brandstetter will daher die tätige Reue allgemein auch auf Fälle ausdehnen, in denen zwar eine Schadensgutmachung mangels eines Schadens nicht möglich ist, der Täter die Gefährdung jedoch freiwillig, rechtzeitig und zur Gänze beseitigt, weil arg maior ad minorem die für die Beseitigung eines effektiv eingetretenen Schadens vorgesehene Strafaufhebung auch für die Beseitigung einer bloßen Gefährdung Anwendung finden müsste. Auf Grund des geringeren Unrechtsgehaltes der vermögensgefährdenden Delikte gegenüber den Verletzungsdelikten, soll die tätige Reue auch bei den Gefährdungsdelikten möglich sein.
Entgegen der herrschenden Rechtsprechung und einem Teil der Lehre will auch Schroll die Aufzählung in § 167 StGB nicht taxativ verstehen, sondern bloß als Anhaltspunkt für die tätige Reue im Vermögensstrafrecht. Wegen des geringeren Unrechtsgehalt der Gefährdungsdelikte gegenüber den Verletzungsdelikten fordert auch er eine Wertungsangleichung. Der Täter, der eine bloße Vermögensgefährdung bewirkt hat, soll nicht schlechter gestellt sein als jener, der die Gefährdung bereits realisiert hat. Die Schadensgutmachung bei den vermögensgefährdenden Delikten liegt in der Beendigung bzw Beseitigung der Gefährdung. Das maßgebende Kriterium für die Reuefähigkeit eines Vermögensdeliktes ist nach Schroll die prinzipielle Möglichkeit eines Interessensausgleiches zwischen staatlichen Strafanspruch und den Ansprüchen eines Verletzten. Diese bestehen bei den Vermögensschädigungsdelikten im Anspruch auf Schadensgutmachung und bei den Vermögensgefährdungsdelikt im Anspruch auf Beendigung bzw Abwendung der Gefährdung .
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