§ 29 FinStrG ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund, der wie die tätige Reue im StGB die Strafbarkeit eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens durch nachträgliche Umstände wieder beseitigt.
Ursprünglich hat der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nur für jene Personen gewirkt, die selbst höchstpersönlich die Selbstanzeige erstattet haben. Nur gemeinsam veranlagte Personen haben die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung auch für die anderen erstatten können. Seit der FinStrG-Novelle 1975 darf sich der Täter auch eines Dritten bedienen, der für ihn die Selbstanzeige erstattet. Handelt der Dritte aus eigenem Antrieb, liegt keine wirksame Selbstanzeige vor. Die Selbstanzeige wirkt nämlich nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Betreiben zB Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen, und erstattet nur einer Selbstanzeige, dann bleibt er zwar straffrei, nicht aber der Partner, es sei denn, die Selbstanzeige wird auch für diesen erstattet. Andernfalls ist der Partner von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen. Durch die Selbstanzeige des einen ist die Tat entdeckt, eine nachfolgende Selbstanzeige des Partners ist nicht mehr rechtzeitig.
Mängel der Selbstanzeige gehen jedenfalls zu Lasten des Täters und zwar auch dann, wenn er zur geforderten genauen Darlegung der Verfehlung und Offenlegung des Sachverhaltes egal aus welchen Gründen auch immer nicht im Stande ist. Eine nicht strafbefreiende Selbstanzeige kann als Milderungsgrund gemäß § 23 Abs 2 FinStrG iVm § 34 Z 15 StGB Berücksichtigung finden.
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