-
§ 167 StGB ermöglicht es dem Täter, der den Weg zum Geschädigten meiden will, tätige Reue durch Selbstanzeige zu üben, in dem er sich vor einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 151 Abs 3 StGB schriftlich oder mündlich selbst der Tat beschuldigt. Die Selbstanzeige muss der Behörde das Verschulden des Täters offenbaren. Eine Beschönigung der Tat schadet zwar nicht, die Darstellung als Finder oder Zeuge ist aber keine Selbstanzeige im Sinne de ...
mehr
-
Gemäß § 167 Abs 4 StGB ist auch der Täter nicht zu bestrafen, der sich freiwillig und rechtzeitig ernsthaft um die Schadensgutmachung bemüht hat, und diese nur deshalb nicht bewirken konnte, weil der Schaden bereits durch einen Dritten für den Täter oder durch einen anderen an der Tat beteiligten Täter bereits gutgemacht wurde. Bei der Schadensgutmachung durch einen Dritten im Namen des Täters wird allerdings gefordert, dass dies zumindest mit Wi ...
mehr
-
Gemäß § 29 Abs 1 FinStrG kann eine Selbstanzeige wegen eines Finanzvergehens (§ 1 FinStrG) die bereits verwirkte Strafe aufheben. Sie wirkt allerdings nur dann strafaufhebend, wenn sie bei der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde eingebracht wird.
Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige sind:
. Schadensgutmachung durch ...
mehr
-
Anders als in § 167 StGB enthält § 29 FinStrG keinen Deliktskatalog der \"selbstanzeigefähigen\" Delikte. Grundsätzlich ist jedes Finanzvergehen im Sinne des § 1 FinStrG der Selbstanzeige als einem besonderen und persönlichen Strafaufhebungsgrund zugänglich. Strittig ist, ob sie, wie bei der tätige Reue im StGB, nur bei vollendeten, oder auch bei versuchten Finanzvergehen möglich sein soll.
Dorazil/Harbich begründen die Möglichkeit der Selbsta ...
mehr
-
§ 29 FinStrG ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund, der wie die tätige Reue im StGB die Strafbarkeit eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens durch nachträgliche Umstände wieder beseitigt.
Ursprünglich hat der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nur für jene Personen gewirkt, die selbst höchstpersönlich die Selbstanzeige erstattet haben. Nur gemeinsam veranlagte Personen haben die Selbstanzeige mit strafbefre ...
mehr
-
Die Straffreiheit tritt nur insoweit ein, als die geschuldeten Abgabenbeträge den Abgaben-. und Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Hieraus ergibt sich, dass bei teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 FinStrG ein teilweise Strafaufhebung resultieren kann. Dies gilt auch für die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49ff FinStrG. Das Wort \"insoweit\" beziehen die Materialien nicht nur auf die Offenlegung, sondern auch auf ...
mehr
-
Die Behörde kann Zahlungserleichterungen bis zu zwei Jahren gewähren. \"Die Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der bescheidmäßigen Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.\" Für die Rechtzeitigkeit des Ansuchens um Zahlungserleichterung gelten dieselben zeitlichen Anforderungen wie für die Zahlung. Das Ersuchen um Zahlungserleichterung muss daher gleichzeitig mit der Sel ...
mehr
-
Im Gegensatz zu §§ 16 und 167 StGB wird im Rahmen des § 29 FinStrG wie auch beim Rücktritt vom Versuch eines Finanzvergehens nach § 14 FinStrG keine Freiwilligkeit gefordert. Auch ein Andringen des Geschädigten - wie nach § 167 Abs 2 StGB - ist nicht vorgesehen.
Bis zur FinStrG-Novelle 1975 galt der Rücktritt vom beendeten Versuch der Abgabenhinterziehung als Selbstanzeige, wenn der Täter den Erfolg anlässlich der Durchführung der erstinstanzlic ...
mehr
-
Die Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erfolgt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn
. der Täter auf frischer Tat betreten wird (§ 29 Abs 1 letzter Satz FinStrG);
. im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG gegen den Anzeiger, einen Beteiligten oder einen Hehler gesetzt wurde (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG);
. die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies dem ...
mehr
-
Nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG ist die Selbstanzeige nicht rechzeitig, wenn bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt wurde. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs 3 FinStrG ist darunter eine nach außen erkennbare Amtshandlung des Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder gemäß § 89 Abs 2 FinStrG bei Gefahr in Verzug von Organen der Abgabenbehörden, der Zollwache oder des öffentlichen Si ...
mehr
-
Bis zur FinStrGNov 1975 war die Darlegung der Verfehlung nur bei Betretung auf frischer Tat, nach Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung und nach Verfolgungshandlungen ausgeschlossen. Verfolgungshandlungen können von der Finanzstrafbehörde oder dem Strafgericht immer erst nach der Entdeckung der Tat und der individuell bestimmten Person des Täters gesetzt werden. Solange die Person des Täters unbekannt ist, können keine Verfolgungshandlungen ge ...
mehr
-
Die Bestimmung, dass die Straffreiheit dann nicht eintritt, wenn die Entdeckung einer Tat, durch welche Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand, wurde durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985 eingeführt. In Österreich schließt die unmittelbar bevorstehende Entdeckung der Tat, die Straffreiheit durch Selbstanzeige nur bei Zollvergehen aus, und wenn die unmittelbar bevorstehende Entdeckung dem Anzeiger bekannt ist. In diesem Fall i ...
mehr
-
Nach § 29 Abs 3 lit c FinStrG tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung und Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Als Beginn der Amtshandlung, der mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung die Aufforderun ...
mehr
-
Die Darlegung der Verfehlung muss nach ständiger Rechtsprechung so präzise erfolgen, dass die Finanzbehörde sogleich eine rasche und richtige Sachentscheidung über den Abgabenanspruch treffen kann. Aufzeichnungsmängel gehen wie sonstige Mängel der Selbstanzeige zu Lasten des Täters. Eine wirksame Selbstanzeige setzt daher die Möglichkeit zur Ermittlung des Abgabenanspruches sowie die Möglichkeit einer fristgerechten Zahlung voraus. Unterlassen ...
mehr
-
Eine Selbstanzeige wirkt insoweit strafbefreiend, als die Verfehlung bei der zuständigen Behörde rechtzeitig dargelegt wird. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so müssen überdies die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt werden. Eine Selbstbezichtigung oder die Bezeichnung als Selbstanzeige wird nicht gefordert, es genügt grundsätzlich die Vorlage einer ber ...
mehr
-
Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Daraus ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens ausdrücklich genannt werden muss. Für übrige an der Tat Beteiligte bewirkt sie keine Strafaufhebung. Die Selbstanzeige kann auch durch unbeteiligte Dritte, wie zB dem Steuerberater, erstattet werden. Eine Bevollmächtigung wird nicht verlangt. Wird kein Täter genannt, so ist die Selbstanzeige wi ...
mehr
-
Die tätige Reue nach § 167 StGB und die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG haben viele Gemeinsamkeiten, weisen aber auch beträchtliche Unterscheide auf. Beide weisen Ähnlichkeiten zum Rücktritt vom Versuch auf, beide zielen in erster Linie auf die möglichst rasche Beseitigung des unerwünschten Erfolgs und erfordern ein rechtzeitiges Tätigwerden des Täters selbst oder eines Dritten im Namen des Täters mit dessen Wissen und Willen. Sie sind daher per ...
mehr
-
Über Sinn und Zweck der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG findet man in den Gesetzesmaterialien nur wenige Hinweise. Den Grund dafür vermutet Scheil in der langen Tradition der Selbstanzeige.
Als Vorbild für § 29 FinStrG wird § 167 StGB genannt. Das vorrangige Ziel sowohl des § 167 StGB als auch des § 29 FinStrG ist die möglichst rasche und vollständige Schadensgutmachung. Diesem Ziel entspricht auch die Rechtsprechung, indem sie verlangt, das ...
mehr
-
Die Gründe für die Aufhebung der Strafbarkeit gehen in zwei Richtungen. Einerseits soll im Interesse des Verletzten dem Täter ein Anreiz zur Wiedergutmachung angeboten werden, andererseits bedarf es durch das verdienstliche Verhalten des Täters keiner Strafe mehr.
Die folgenden Theorien wurden zwar in erster Linie zum Rücktritt vom Versuch aufgestellt, gelten aber insofern auch für die tätige Reue, als beim vollendeten Delikt die opferbezogene ...
mehr
-
Durch die Betonung des Opferinteresses auf Schadensgutmachung gegenüber dem Strafverfolgungsinteresses des Staates wird auch das Bedürfnis der Prävention verringert. Insofern erfüllt auch ein aktives Reueverhalten dieselben Zwecke wie eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Schadensgutmachung als Reaktion auf ein sozial unerwünschtes Verhalten stellt demnach eine selbständige Sanktionsform dar. Sie erfüllt sowohl general- als auch spezialpräventive ...
mehr