§ 167 StGB ermöglicht es dem Täter, der den Weg zum Geschädigten meiden will, tätige Reue durch Selbstanzeige zu üben, in dem er sich vor einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 151 Abs 3 StGB schriftlich oder mündlich selbst der Tat beschuldigt. Die Selbstanzeige muss der Behörde das Verschulden des Täters offenbaren. Eine Beschönigung der Tat schadet zwar nicht, die Darstellung als Finder oder Zeuge ist aber keine Selbstanzeige im Sinne des § 167 Abs 3 StGB. Im Zuge der Selbstanzeige muss der Erlag des Schadens erfolgen. Der Erlag muss hierbei im Verlauf der Verschuldensoffenbarung in zumindest lockeren, aber doch zeitlich und sachbezogenen ununterbrochenen Zusammenhang erfolgen und bei Abschluss der Selbstanzeige, spätestens beim Verlassen der Räume der Behörde getätigt sein. Ein nachfolgender, wenn auch bei der Selbstanzeige versprochener Erlag aus Anlass der Selbstanzeige oder im Zuge der Erhebungen über die Selbstanzeige genügt nicht.
Wie bereits oben ausgeführt, muss der Täter die Beute oder den Ersatz nicht auf den Tisch legen, aber doch eine Handlung setzen, die einem effektiven Erlag bei der Behörde gleichkommt. Nach der Judikatur genügt es auch, wenn der Täter die Beute ohne Selbstbezichtigung übergibt oder der Behörde den Verbleib der Beute bekannt gibt und so die Rückstellung an den Geschädigten sicherstellt. Einem Erlag kommt auch eine Erklärung des Täters gleich, die ohne weiteres und sofort die Schadensgutmachung ermöglicht, wie zB das Einverständnis zur Aufrechnung mit einem Forderungsguthaben gegenüber dem Geschädigten.
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