Die Gründe für die Aufhebung der Strafbarkeit gehen in zwei Richtungen. Einerseits soll im Interesse des Verletzten dem Täter ein Anreiz zur Wiedergutmachung angeboten werden, andererseits bedarf es durch das verdienstliche Verhalten des Täters keiner Strafe mehr.
Die folgenden Theorien wurden zwar in erster Linie zum Rücktritt vom Versuch aufgestellt, gelten aber insofern auch für die tätige Reue, als beim vollendeten Delikt die opferbezogene zur täterbezogenen Komponente hinzutritt. Beim Rücktritt vom Versuch wird die Strafaufhebung aus dem Verhalten des Täters begründet. Beim vollendeten Delikt steht das Interesse des Opfers auf Wiedergutmachung im Vordergrund.
1. Theorie der Goldenen Brücke
Nach der Theorie der Goldenen Brücke soll dem Straftäter durch das Versprechen der Straffreiheit eine Brücke gebaut werden, um in die Legalität zurückzukehren. Die Aussicht auf Straffreiheit soll den Täter zur Schadensgutmachung motivieren.
2. Infirmitätstheorie
Nach der Infirmitätstheorie wird auf den Mangel an verbrecherischer Energie abgestellt. Durch den Rücktritt bzw die tätige Reue zeigt der Täter, dass sein Tatentschluss doch nicht vollkommen entschieden war und auf das Verbrechen gerichtet war.
3. Prämientheorie
Nach der Prämientheorie hat der Täter durch das Abstehen von der Tat die Nachsicht von der Strafe verdient. Mit der strafbefreienden Wirkung soll der Täter für das freiwillige Eingeständnis belohnt werden.
4. Strafzwecktheorie
Nach der Strafzwecktheorie hat sich der Täter durch sein Verhalten, indem er auf die erhofften Früchte der Tat verzichtet und den Schaden hieraus beseitigt, selbst resozialisiert. Der Erfolgsunwert wird durch die Schadensgutmachung wieder aufgehoben.
Nach Schroll besteht der Zweck der tätigen Reue beim Vermögensdelikt in einem Interessenausgleich zwischen öffentlichen Strafanspruch und Ersatzanspruch des Verletzten an. Kann ein solcher Interessenausgleich erzielt werden, dann soll der staatliche Anspruch auf Bestrafung gegenüber dem Interesse des Opfers auf Wiedergutmachung zurückzutreten. Schroll plädiert dafür, dass überall dort wo ein solcher Interessenausgleich möglich ist, auch Strafaufhebung durch tätige Reue bewirkt werden kann und sieht den Deliktskatalog des § 167 StGB daher als bloß demonstrative Aufzählung.
Raub (§ 142 StGB) und Erpressung (§ 144 StGB) schützen neben dem Vermögen auch die körperliche Integrität und den freien Willen. Der Erfolgsunwert der sich in den hohen Strafdrohungen der §§ 142f, 144f StGB niederschlägt wird als so gravierend empfunden, dass auch ein teilweiser Interessenausgleich hinsichtlich des Vermögensschadens ausgeschlossen ist und das Delikt auch bei Schadensgutmachung des Vermögensschaden strafbar bleibt.
Im Rechtsinstitut der tätigen Reue vereinigen sich die Prämientheorie und die Strafzwecktheorie. Wenn auch die opferbezogene Komponente, wonach der Verletzte möglichst rasch Ersatz erlangen soll, überwiegt, so enthalten die Bestimmungen der §§ 167 StGB und 29 FinStrG doch auch eine täterbezogene Komponente. Jener Täter, der sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Schaden wieder gutzumachen, hat sich gewissermaßen selbst resozialisiert. Durch diese Rückkehr in die Legalität entfällt das general- und das spezialpräventive Strafbedürfnis, der Täter bedarf keiner Rückführung in die Rechtgemeinschaft, er hat sich letztlich doch rechtstreu verhalten hat und gibt kein negatives Beispiel für andere ab. Wichtiger als den Täter zu bestrafen, ist, zu verhindern, dass ein Opfer zu Schaden kommt.
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