Die europäische Rechtsgeschichte zeigt den Unehelichen als stark benachteiligte und nur teilrechtsfähige Person. Dies geht auf kirchliche Bestrebungen zurück, welche die monogame Ehe als einzige Geschlechterverbindung akzeptierte.
Im frühen Mittelalter stand es dem Vater frei, Bastarde als Kind anzuerkennen und es somit in das Thron- und Erbrecht einzubinden. Einige Rechtsquellen kennen sogar ein gesetzliches Erbrecht der unehelichen Söhne.
Demgegenüber standen die Ansichten im Hochmittelalter im Einklang mit dem römischen Recht. Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes war stark gemindert. Die Verbindung des Kindes zum Vater wurde vollkommen abgeschnitten und zum Teil wurden dem Kind sogar die Rechte der mütterlichen Verwandtschaft versagt. Die unehelichen Kinder treten weder in die Familie der Mutter noch des Vaters ein. Von kirchlichen und weltlichen Ämtern oder qualifizierten Berufen und Zünften war der Uneheliche weithin ausgeschlossen.
Die moderne Entwicklung setzt auch hier mit der Aufklärung ein. Die staatsbürgerliche Gleichheit bedingte im Rahmen des öffentlichen Rechts die völlige Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Geborenen. Eine Verbesserung der familienrechtlichen Stellung des Unehelichen vollzog sich nur langsam. Das BGB in seiner ursprünglichen Fassung durchschnitt das Band zwischen Vater und Kind fast völlig: \"Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt\". Als Rechtswirkung der nichtehelichen Vaterschaft war die Unterhaltspflicht des Vaters angeordnet. Im Verhältnis zur Mutter und ihren Verwandten kam das eheliche Kindschaftsrecht zur Anwendung. Jedoch wird die Mutter für unfähig gehalten die elterliche Sorge auszuüben, sie erhält das tatsächliche Personenrecht aber die gesetzliche Vertretung und die Vermögenssorge wurde dem Vormund überantwortet.
Die Grundlage des heutigen Rechts ist das Verfassungsgebot des Art.6 Abs. 5 GG. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Bei jeder Regelung, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, ist zu prüfen ob es für die Ungleichbehandlung Gründe gibt und selbst wenn dies der Fall ist, ist sie nach Möglichkeit anderweitig auszugleichen. Im Jahre 1970 trat das "Nichtehelichen Gesetz" in Kraft. Hauptziele des Gesetzes waren:
. die Stärkung der Rechtsbeziehung des Kindes zum Vater (Ausbau des Unterhaltsrechts und Erbrecht)
. die Verbesserung der sorgerechtlichen Stellung der Mutter gegenüber ihrem Kind (Abschaffung der obligatorischen Amtsvormundschaft)
. das Gesetz hat den Terminus \"unehelich\" durch \"nichtehelich\" ersetzt
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