Gemäß § 167 Abs 4 StGB ist auch der Täter nicht zu bestrafen, der sich freiwillig und rechtzeitig ernsthaft um die Schadensgutmachung bemüht hat, und diese nur deshalb nicht bewirken konnte, weil der Schaden bereits durch einen Dritten für den Täter oder durch einen anderen an der Tat beteiligten Täter bereits gutgemacht wurde. Bei der Schadensgutmachung durch einen Dritten im Namen des Täters wird allerdings gefordert, dass dies zumindest mit Wissen und Willen des Täters geschieht und bei der Schadensgutmachung durch einen Beteiligten, dass ein aktives und ernstliches Bemühen vorliegt. Auch hier werden keine zu strengen Maßstäbe angesetzt. Bloßes \"Geschehenlassen\" der Gutmachung genügt hingegen nicht .
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