(1) In Gebieten, in denen sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Ger"usche
hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach
Landesrecht zust"ndigen Beh"rden die Belastung durch die einwirkenden
Ger"uschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde hat fr
Wohngebiete und andere schutzwrdige Gebiete L"rmminderungspl"ne aufzustellen,
wenn in den Gebieten nicht nur vorbergehend sch"dliche Umwelteinwirkungen
durch Ger"usche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung
oder Verminderung der sch"dlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen
gegen verschiedenartige L"rmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3) L"rmminderungspl"ne sollen Angaben enthalten ber
1. die festgestellten und die zu erwartenden L"rmbelastungen,
2. die Quellen der L"rmbelastungen und
3. die vorgesehenen Maánahmen zur L"rmminderung oder zur Verhinderung des
weiteren Anstieges der L"rmbelastung.
(4) _ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
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