Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutze der Gew"sser, insbesondere im Interesse der
"ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen
Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger nderungen der
Anlagen oder ihres Betriebs,
2. Prfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelm"áig wiederkehrende
Prfungen und Prfungen auf Grund beh"rdlicher Anordnung durch amtliche
oder fr diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverst"ndige,
3. Gebhren und Auslagen, die fr die vorgeschriebenen oder beh"rdlich
angeordneten Prfungen der Anlagen von dem Eigentmer und Personen, welche
die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die
Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen verbundenen
Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fr
die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie fr die
Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den Erfahrungsaustausch
geh"rt. Es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch fr eine Prfung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefhrt worden
ist, wenn die Grnde hierfr von den in Satz 1 genannten Personen zu
vertreten sind. Die H"he der Gebhrens"tze richtet sich nach der Zahl der
Stunden, die ein Sachverst"ndiger durchschnittlich fr die verschiedenen
Prfungen ben"tigt. In der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung,
die Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.
821) geregelt werden.
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