(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung k"nnen unter Festsetzung von
Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch
zul"ssig, um nachteilige Wirkungen fr andere zu verhten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen k"nnen ferner insbesondere
1. Maánahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der
Benutzung und von Beeintr"chtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die
Benutzung angeordnet,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben,
soweit nicht die Bestellung eines Gew"sserschutzbeauftragten nach _ 21a
vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
2a. Maánahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung
zurckzufhrenden Beeintr"chtigung der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind,
3. dem Unternehmer angemessene Beitr"ge zu den Kosten von Maánahmen auferlegt
werden, die eine K"rperschaft des "ffentlichen Rechts trifft oder treffen
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeintr"chtigung des Wohls der
Allgemeinheit zu verhten oder auszugleichen.
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