(1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische
Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk"mmlicher Art sind, drfen
nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust"ndigen Beh"rde
festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen
serienm"áig hergestellt werden, k"nnen sie der Bauart nach zugelassen werden.
Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr"nkt, befristet und unter Auflagen
erteilt werden. Sie wird von der fr den Herstellungsort oder Sitz des
Einfuhrunternehmens zust"ndigen Beh"rde erteilt und gilt fr den
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bedrfen die Anlagen, Anlagenteile oder
technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder
eines baurechtlichen Prfzeichens, so entf"llt die Eignungsfeststellung nach
Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der
gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prfzeichens sind
die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu bercksichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr
1. das vorbergehende Lagern in Transportbeh"ltern sowie das kurzfristige
Bereitstellen oder Aufbewahren wassergef"hrdender Stoffe in Verbindung mit
dem Transport, wenn die Beh"lter oder Verpackungen den Vorschriften und
Anforderungen fr den Transport im "ffentlichen Verkehr gengen,
2. wassergef"hrdende Stoffe, die
a) sich im Arbeitsgang befinden,
b) in Laboratorien in der fr den Handgebrauch erforderlichen Menge
bereitgehalten werden.
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