1.1 Prokura
Die Prokura ist eine gesetzlich festgelegte Vollmacht mit festem Umfang (vgl §§ 48-53 HGB). Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die in einem Handelsgewerbe vorkommen können und darf nur einem Vollkaufmann erteilt werden.
Die Prokura umfaßt nicht [4]:
. Eid leisten
. Steuererklärungen unterschreiben
. Handelsregistereintragungen anmelden
. Konkurs anmelden
. Verkauf des Unternehmens
. Aufnahme von Gesellschaftern
. Erteilung der Prokura
. Unterschreiben von Bilanzen
. Verkauf oder Belastung eines Grundstückes (mit ausdrücklicher Bevollmächtigung erlaubt)
Die Prokura muß im Firmenbuch und im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, meist durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner. Bei Eintragung einer Prokura im Firmenbuch hat der Prokurist seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht abzugeben.
Eine erteilte Prokura erlischt durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, welches der Prokura zugrunde lag (Ausscheiden des Angestellten), mit der Geschäftsauflösung in Folge Konkurses oder Liquidation oder bei Veräußerung des Geschäftes. Sie erlischt jedoch nicht mit dem Tode des Firmeninhabers.
1.1.1 Arten der Prokura
Bild: Kurzreferat Vollmachten, Thomas Ketzer und Holger Schmidt
1.1.1.1 Einzelprokura
Der Prokurist unterliegt keinen Einschränkungen, d.h. eine Person ist allein ermächtigt die gesamte Vertretungsmacht auszuüben [3].
1.1.1.2 Gesamtprokura
Bei der Gesamtprokura übernehmen zwei oder mehrere Prokuristen die Vertretungsvollmacht gemeinsam. Einzeln ist keiner von ihnen vertretungsberechtigt.
1.1.1.3 Gemischte Prokura
Der Prokurist ist nur mit einem Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungs¬berechtigt.
1.1.1.4 Filialprokura
Der Prokurist ist nur für bestimmte Niederlassungen zeichnungs¬berechtigt.
1.2 Handlungsvollmachten
Eine Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes [3]. So darf zum Beispiel der Handlungsbevollmächtigte eines tierverarbeitenden Betriebes keine Pflastersteine kaufen wohl aber Schlachtermesser.
Zusätzlich zu den Rechtsgeschäften, die den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte nicht [4]:
. Grundstücke kaufen
. Prozesse führen
. Darlehnen aufnehmen
. Wechsel unterschreiben
1.2.1 Arten der Handlungsvollmacht
Es gibt drei verschiedene Arten der Handlungsvollmacht, die sich im Grad ihrer Einschränkungen unterscheiden.
1.2.1.1 Generalvollmacht
"Generalvollmacht hat, wer den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften vertreten kann, für die Vertretungsvollmacht gesetzlich oder satzungsgemäß zulässig ist." [4]
1.2.1.2 Artvollmacht
Die Artvollmacht ermächtigt zu einer bestimmten Art von Geschäften. Beispiele für Artbevollmächtigte sind:
. Einkäufer (er darf einkaufen)
. Verkäufer (er darf verkaufen)
. Kassierer (er darf Zahlungen entgegennehmen). [5]
1.2.1.3 Spezialvollmacht
Die Spezialvollmacht ermächtigt zu einer bestimmten Handlung oder einem bestimmten Rechtsgeschäft. Beispiel für eine Spezialvollmacht: Der Unternehmer des tierverarbeitenden Betriebes schickt einen Mitarbeiter auf eine Fachmesse mit dem Auftrag dort neue Produkte der Serie Schlachtermesser 2000 zu kaufen. Seine Handlungsvollmacht gilt somit nur für den Zeitraum des Messebesuches.
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