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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ich werde heute über die gewerbeberechtigung, die ausübung von gewerben, das ausbilden von lehrlingen und die einstweili


1. Finanz
2. Reform

Also gleich zu der Gewerbeberechtigung:
Da gibt es drei Punkte: Die Erlangung, der Umfang, und die Endigung.


Zur Erlangung ist zu sagen:
Um einen Gewerbeschein zu erlangen, muß man bei der Beziksverwaltungsbehörde eine Gewerbeanmeldung abgeben.

Für diese sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -Ort sowie Staatsangehörigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben. Bei juristischen Personen sind auch der Familienname, Rechtsform, Sitz und Personaldaten der Organe bzw. Gesellschafter anzugeben. Außerdem müssen Nachweise der Personaldaten, über Bezahlung der Eintragungsgebühr an die Handelskammer, eine Strafregisterbescheinigung und ein Befähigungsnachweis anzuschließen.

Die Entscheidung der Beziksverwaltungsbehörde erfolgt wenn alle Unterlagen vollzählig, und positiv zu bewerten sind, mit der Ausstellung des Gewerbescheins. Andernfalls wird die Ausübung des Gewerbes in diesem Bezirk untersagt.

Um zu sehen wie so ein Gewerbeschein im Detail aussieht, bitte ich euch euer Buch auf Seite 90 aufzuschlagen.

Bei bewilligungsplichtigen Gewerben, wie zum Beispiel xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx muß man das Ansuchen um eine Bewilligung an den Landeshauptmann richten. Dieser erteilt dann die Bewilligung oder auch nicht.

Jetzt zum nächsten Punkt, dem Umfang:
Welche Tätigkeiten ich aufgrund einer Gewerbeberechtgung ausüben darf, richtet sich:
- nach dem Wortlaut des Gewerbescheins im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften,
- nach den Arbeitsvorgängen, den Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Maschinen,
- nach der historischen Entwicklung
- und letztlich nach den in den beteiligten Kreisen bestehenden Vereinbarungen.

Alle Gewerbetreibenden dürfen ihre Betriebseinrichtungen, -mittel, -behelfe und Betriebsgebäude instandhalten und instandsetzen.

Handwerker dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen wie zB.: Tischler -> Möbel mit Beschlägen und Drechselarbeiten, solange der Charakter des Betriebes erhalten bleibt.


Erzeuger dürfen außerdem:
- Arbeiten ihres Gewerbes planen und die Pläne verfassen,
- Vor- und Vollendungsarbeiten vornehmen, um ihre Produkte absatzfertig zu machen,
- Gesammtaufträge übernehmen (ihnen nicht zustehende Arbeiten von befugten verrichten lassen zB.: Tischler -> Sitzgarnitur, Bezüge von Tapezierer)
- fremde Erzeugnisse gleicher Art und entsprechendes Zubehör verkaufen oder vermieten
- Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung herstellen
- Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen.


Händler dürfen weiters:
- gebrauchte Waren vermieten und verkaufen,
- Waren an die Bedürfnisse des Marktes anpassen (Kleidungsstücke enger machen)
- Service durch Fachkräfte ausführen

- schadhafte Teile austauschen
- und Bestellungen von Waren, Aufträgen über Änderung, Bearbeitung oder Instandsetzung, mit denen sie handeln dürfen, entgegennehmen und durch einen befugten Gewerbetreibenden ausführen lassen.

Der dritte Punkt der Gewerbeberechtigung ist die Endigung:
Die Gewerbeberechtigung endet zumeist mit dem Tod des Gewerbetreibenden, kann aber frühzeitig zurückgelet, oder entzogen werden.
Entziehungsgründe sind:
- Verlust der Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Vorstöße gegen die Vorschriften
- Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung

Ich komme jetzt zur Ausübung von Gewerben und da zu den
Gewerberechtlichen Geschäftsführer und Pächter
Der Geschäftsführer übt das Gewerbe im Rahmen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden aus, er ist für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich.
Der Pächter betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und ist voll verantwortlich.
Vorraussetzungen für einen Geschäftsführer:

- Wohnsitz im Inland
- er muß in der Lage sein, den Betrieb zu führen.
Die Bestellung eines Geschäftsführers oder die Übertragung des Gewerbes an einen Pächter muß bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.


Was ist das Fortbetriebsrecht:
Ausnahmen vom Grundsatz, daß die Gewerbeberechtigung mit dem Tod endet:

- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
- Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten
- Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und der Enkel bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
- Fortbetriebsrecht des Maddeverwalters für Rechnung der Konkursmasse

Bei jedem Fortbetriebsrecht ist eine Anzeige an die Beziksverwaltungsbehörde zu erstatten. Hat man als Forttreibender keine Befähigung das Gewerbe auszuüben, so muß man einen Geschäftsführer bestellen, oder, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde davon absieht und keine Menschenleben gefährdet werden, selbst den Betrieb übernehmen.

Weitere Betriebsstätten:
Wird eine Filiale eröffnet muß von der zuständigen Berziksverwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt werden. Einem Filialenleiter kommt für seine Filiale die Stellung eines Geschäftsführers zu.


Integrierte Betriebe:
Integrierende Betriebe sind zB.: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wenn die Fertigung eines Produktes von verschiedenen Teilprodukten abhängt.

Verlegung des Betriebes:
Bei der Standortverlegung eines Betriebes ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde des neuen zuständigen Standortes notwendig.


Geschäftszeiten:
An Sonn- und Feiertagen dürfen Betriebe nur dann geöffnet haben, wenn
- es aus technischen Gründen keine Unterbrechung geben darf (Hochofen) und
- wenn es der Landeshauptmann zur Deckung eines besonderen regionalen Bedarfes gestattent.
Generell regelt aber der jeweilige Landeshauptmann die Öffnungs- bzw Schließungszeiten, es besteht aber keine Offenhaltepflicht.



Mein nächster großer Punkt ist die Ausbildung von Lehrlingen:
1) Es dürfen nur Lehrberechtigte Betriebe und Berufsschulen Lehren. Die Ausbildung darf nur in einem Lehrberuf erfolgen, und dieser muß in der Lehrberufsliste mit der Dauer der Lehrzeit eingetragen sein.
2) Der Gewerbetreibende Lehrberechtigte muß für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn zum Berufsschulbesuch anhalten. Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten ist verboten. Der Lehrling bekommt eine im Kollektivvertrag festgelegte Lehrlingsentschädigung.
3) Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Lehrling stehen alle Rechte eines Arbeitnehmers zu (Mutterschutzgesetz, Urlaub, Kinder- und Jugendgesetz, ...).
4) Am Ende der Lehrzeit kann eine Lehrabschlußprüfung erfolgen. Mittels einer Zusatzprüfung in einem anderen, aber nahverwandtem Lehrberuf, kann auch diese Lehrabschlußprüfung erworben werden.


Die gewerblichen Betriebsanlagen:
Die Betriebsanlage
Eine Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die zum Ausüben des Berufes nötig ist. Betriebsanlagen unterliegen der Genehmigungsplicht, wenn
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Gewerbetreibenden und aller Beteiligten

- Gefährdung des Eigentums
- Belästigung der Nachbarn
- Beeinträchtigung des Unterrichts in Schulen, Kranken- und Kuranstallten, des Verkers
- oder nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeiführt.

Das Genehmigungsverfahren hat die Aufgabe die Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß einzuschränken. Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen 5 Jahren aufgenommen wird, oder mehr als 5 Jahre unterbrochen wurde.

Nachbarn:
Zu den Nachbarn ist nur zu sagen, daß dies alle umliegenden Parteien sind.

Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage:
Wenn durch einen Umbau mehr Belästigung der Nachbarn, oder eine größere Gefährdung entsteht, muß eine neue Genehmigung erteilt werden.

Zusätzliche Auflagen für genehmigte Betriebsanlagen:
Ändert sich im laufe der Zeit das Umfeld, die Umgebung, so können dem Betrieb weitere Auflagen erteilt werden, solange sie nicht unverhältnismäßig zum angestrebten Erfolg stehen.


Das Ansuchen:
Beim Ansuchen um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage muß eine Betriebsbeschreibung mit Aufstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen, ein Abfallwirtschaftskonzept und sämtliche Pläne und Skizzen abgegeben werden. Es findet auch ein Lokalaugenschein statt, damit die umliegenden Nachbarn, die ebenfalls in der Liste enthalten sein mussen, von der Betriebslage informiert werden und eventuell Veränderungen zu erwirken.

Mein letzter großer Punkt sind die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen:
Die Behörde kann eine teilweise oder gänzliche Schließung des Betreibes erwiken, wenn unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage, oder Leben oder Gesundheit von Menschen durch die Ausübung einer Tätigkeit gefährdet sind.

 
 

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