(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe
nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l
Abs. 2 erfllt oder nicht eine "ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem
_ 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige sberwachung verfgt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und
die Funktionsf"higkeit der Sicherheitseinrichtungen st"ndig zu berwachen. Die
zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfall anordnen, daá der Betreiber einen
sberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach _ 19l abschlieát, wenn er
selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ber sachkundiges
Personal verfgt. Er hat darber hinaus nach Maágabe des Landesrechts Anlagen
durch zugelassene Sachverst"ndige auf den ordnungsgem"áen Zustand berprfen
zu lassen, und zwar
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen nderung,
2. sp"testens fnf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und
Quellenschutzgebieten sp"testens zweieinhalb Jahre nach der letzten
sberprfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer l"nger als ein Jahr stillgelegten
Anlage,
4. wenn die Prfung wegen der Besorgnis einer Wassergef"hrdung angeordnet
wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zust"ndige Beh"rde kann dem Betreiber Maánahmen zur Beobachtung der
Gew"sser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frhzeitigen Erkennung von
Verunreinigungen, die von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 ausgehen k"nnen,
erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daá der Betreiber einen
Gew"sserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die __ 21b bis 21g gelten
entsprechend.
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