Wesen:
* Konkurs: vollständige Liquidierung des Vermögens des Schuldners, es wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Masseverwalter bekommt Verfügungsgewalt über Unternehmen übertragen und entscheidet über Fortführung.
* Ausgleich: Unternehmen wird weitergeführt, Schuldner erfüllt nur best Quote der Gläubigerforderungen. Ausgleichsverwalter wird bestellt.
Folgen für Arbeitsvertrag:
* Konkurs: Masseverwalter kann alle Arbeitsverhältnisse gem §25 KO kündigen, AN kann vorzeitig austreten.
* Ausgleich: AG kann kündigen, AN aber nicht austreten.
Folgen bezüglich Entgelt: AN sind bei Insolvenz prin Gläubiger und bekommen so Quote. Gem IESG (Insolvenzentgeltssicherungsgesetz) müssen AG in Fonds Beiträge zahlen. AN kann bei Insolvenz des AG beim Bundessozialamt oder Insolvenzgericht volles Entgelt aus dem Fonds verlangen, begrenzt mit dem Doppelten der Höchstbeitragsgrundlage. Nicht gesichert sind jedoch vereinbarte Individualansprüche 90 Tage vor der Insolvenz (damit AG nicht Entgelt kurzfristig erhöht und sich Mehrertrag mit AN teilt).
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