Sachleistungen:
* Krankenbehandlung: Ziel ist die Herstellung v Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie muss notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein.
+ Ärztliche Hilfe
+ Heilmittel: Arzneien
+ Heilbehelfe: zB Brille, Schuheinlage
+ Hilfsmittel: Als freiwillige Leistungen Mittel, die keinen Heilungszweck verfolgen, aber Mängel kompensieren sollen, zB Prothesen.
* Zahnbehandlung
* Anstaltspflege: Ist notwendig, wenn weder ambulante Behandlung noch ärztliche Hauskrankenpflege ausreichen. Dauer ohne zeitliche Beschränkung. Bei einem Asyl-ierungsfall Pflege- oder Altersheim, aber kein Anspruch auf Anstaltspflege.
* Sachleistungsprinzip: VTr stellen Einrichtungen zur Verfügung, ohne dass den Versicherten Vorleistungspflicht trifft.
Geldleistungen:
* Krankengeld: Der durch Arbeitsunfähigkeit entstehende Einkommensausfall soll tw kompensiert werden. Krankengeld ruht in dem Ausmaß, als Entgeltfortzahlung durch den AG erfolgt, dh 6 Wochen ruht es ganz, 4 Wochen zur Hälfte. Kein Anspruch in ersten 3 Tagen (Karenztage). Höhe hängt v Einkommen im letzte Kalendermonat vor dem VFall ab; prin 50%, ab 43. Tag 60%. Dauer max 1 Jahr. Neuer Anspruch entsteht erst nach 13 Wochen Arbeit bzw Versicherung in KV.
* Familien- oder Taggeld: Bei Anstaltspflege kein Krankengeld. Alleinstehende bekommen jedoch Taggeld, Familienerhalter Familiengeld; dieses beträgt 2/3 des Krankengeldes, Taggeld 1/3 des Krankengeldes.
Versicherungsfall Mutterschaft:
Beruht auf Versorgungsprinzip. Kein Kranken-, sondern Wochengeld gebührt. Nach dem Entgeltausfallsprinzip wird das volle Einkommen ohne jegliche Höchstgrenze erstattet, bei Leistungslöhnen Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Wochengeld gebührt für Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes 8 Wochen vor und nach Geburt.
Vertragspartnerrecht: HV der SVTr schließt Gesamtvertrag mit Landesärztekammern ab ua über Abgeltung der ärztlichen Leistungen, örtliche Verteilung, Rechte und Pflichten der Ärzte. KVTr schließt dann mit Ärzten Einzelverträge ab, die dem Gesamtvertrag nachgebildet sind. So keine Einigung über Gesamtvertrag zustande kommt, entsteht kassenfreier Raum, dh Vorleistungspflicht der Versicherten und Ersatz durch KV.
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