Krankenpflegeunternehmen übernehmen Pflegeaufträge und führen diese oftmals mit Hilfe freier Mitarbeiter, die als Pflegekräfte beschäftigt sind, aus. Durch die Auftragsannahme sind die Unternehmen verpflichtet Anweisungen über die Durchführung der Pflegetätigkkeit an die "freien Mitarbeiter" zu erteilen. Diese "freien" Pflegekräfte sind somit oftmals an das Unternehmen gebunden.
Die aktuelle Rechtsprechung geht dementsprechend in der Urteilsbegründung davon aus, daß ein freies Mitarbeiterverhältnis in einer Pflegetätigkeit im Krankenbereich nicht wirksam begründet werden kann. Die Leistungen werden regelmäßig in Form von echten Arbeitsverhältnissen erbracht. Gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB XI wird den Pflegekassen eröffnet, daß Rahmenverträge nur mit solchen Leistungsträgern abzuschließen sind, die die Pflegeleistung durch angestellte Pflegekräfte erbringen.
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