Ob eine Tätigkeit rechtlich als selbständige Tätigkeit oder ob eine Person eine abhängige Tätigkeit leistet und deshalb eventuell nur "zum Schein" selbständig arbeitet, hängt von der Definition des Arbeitnehmerbegriffs und der des Selbständigen ab.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) legt eine Abgrenzung zu Grunde, die sich vor allem auf die persönliche Abhängigkeit bezieht. Für den Regelfall ist eine Einteilung auf dieser Grundlage eindeutig möglich. Es gibt aber auch Grenzbereiche, sogenannte Grauzonen, in denen fraglich ist, ob jemand zum Personenkreis eines Selbständigen oder eines Arbeitnehmers anzusiedeln ist. Die Rechtsprechung betont, daß die Abgrenzung eine Sache des Einzelfalls unter Gesamtwürdigung aller Umstände sei. In den Fragen, die bei den Interviews zur empirischen Erhebung verwendet wurden, sind alle vom BAG als beachtlich genannten Kriterien aufgenommen. Bei der Auswertung wurden die Merkmale danach geordnet und gewichtet, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend als maßgebend erschienen sind. Da bisher keine verbindliche Definition vorliegt, wurden dem "BAG- Modell" zwei weitere Modelle an die Seite gestellt. Das "Alternativmodell", in dem als Leitbegriff das Unternehmerrisiko herrscht und das "Verbandsmodell", in dem als Leitbegriff die Versicherungspflicht zu finden ist. Somit bekommt man einen Überblick, welche Zahlenverhältnisse sich nach dem einen oder anderen Modell ergeben. Folgend sind tabellarisch die zentralen Kriterien der drei arbeits- sozialrechtlichen Konzepte zur Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit aufgezeigt. |