(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen Stoffen
gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
insbesondere bestimmt werden, daá
1. natrliche Bestandteile oder Zus"tze von Brennstoffen, Treibstoffen oder
Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgem"áer Verwendung der
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze Luftverunreinigungen
hervorrufen oder die Bek"mpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht
zugesetzt werden oder einen bestimmten H"chstgehalt nicht berschreiten
drfen,
1a. Zus"tze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte
Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bek"mpfung von
Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer
Zusammensetzung enthalten drfen,
2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zus"tze
enthalten mssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen
begrenzt wird,
3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Satz 1 einer
bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen
begrenzt wird, unterworfen werden mssen,
4. derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
flssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen
Stoffen herstellt, einfhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, der zust"ndigen Bundesoberbeh"rde
a) Zus"tze zu flssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen,
die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als
Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und
b) n"her zu bestimmende Angaben ber die Art und die eingesetzte Menge
sowie die m"glichen sch"dlichen Umwelteinwirkungen der Zus"tze und
deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.
Anforderungen nach Satz 2 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen
Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7
Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben,
1. daá bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder
Zus"tzen, fr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden
sind, eine schriftliche Erkl"rung des Herstellers ber die Beschaffenheit
der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze den
Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung
mitzufhren und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort
verfgbar zu halten ist,
2. daá der Einfhrer diese Erkl"rung zu seinen Gesch"ftspapieren zu nehmen
hat,
3. welche Angaben ber die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe,
Schmierstoffe oder Zus"tze die schriftliche Erkl"rung enthalten muá,
4. daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Absatz 1
Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in
Zollausschlsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einfhrer
den zust"ndigen Beh"rden des Bestimmungsortes zu melden sind,
5. daá bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffe, Schmierstoffen oder
Zus"tzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbcher zu fhren sind, aus denen
sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze
nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,
6. daá derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1
ver"uáert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben ber
bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und
7. daá derjenige, der Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsm"áig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den
nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen ber bestimmte Eigenschaften zu
unterrichten hat.
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