Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die
sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht
genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr
Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind
oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.
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