(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá serienm"áig hergestellte Teile von Betriebsst"tten und sonstigen
ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen
und hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder Erschtterungen
gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, daá
1. die Emissionen der Anlagen oder der serienm"áig hergestellten Teile
bestimmte Werte nicht berschreiten drfen,
2. die Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile bestimmten
technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen
mssen.
Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen
Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7
Abs. 4 entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá die
Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie mit Angaben ber die H"he ihrer Emissionen
gekennzeichnet sind.
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