(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene sberwachung
genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden
Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder vornehmen lassen mssen und
4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie
bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der
Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren durch einen
Sachverst"ndigen nach _ 29a
a) w"hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne
des _ 15,
c) in regelm"áigen Abst"nden oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung
vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in
Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger"tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben
sind.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1
zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
nach Ablauf bestimmter sbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder
einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der
Bestimmung der Dauer der sbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen
sind insbesondere Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von den Anlagen
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlagen zu bercksichtigen. Die S"tze 1 und 2 gelten entsprechend fr
Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt
hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von
den auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge
gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur,
wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter
insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer
Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung
der auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der
in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin
bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch
fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den
Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene
sberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit
Absatz 4, kann auf jedermann zug"ngliche Bekanntmachungen sachverst"ndiger
Stellen verwiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm"áig gesichert
niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
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