Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k"nnen nach
Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der
Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von
Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht
vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h"tten
vorgebracht werden k"nnen.