(1) Die Genehmigung erlischt, wenn/>
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh"rde gesetzten angemessenen Frist
nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2. eine Anlage w"hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr
betrieben
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus
wichtigem Grunde verl"ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht
gef"hrdet wird.
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