(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust"ndige
Genehmigungsbeh"rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh"rde zur
Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
beizubringen. Die Beh"rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches
des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh"rde hat die Stellungnahme bei
der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach
Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef"hrlichkeit
der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen
Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen
werden, wenn dies wegen der Umst"nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der
technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der
Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom
Antragsteller die Vorlage von Sachverst"ndigengutachten verlangt werden.
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