Wer den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, gilt als Vertreter des anderen bei den Geschäften der Haushaltsführung, die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen.
Beispiel: Ein allein verdienender AHS-Professor muß Schulden seiner Frau für Kochgeschirr oder Bettwäsche zahlen, aber nicht solche für antike Perserteppiche oder seltene Münzen.
Der Alleinverdienende kann sich von der Verpflichtung nur befreien, wenn er dem "Dritten" (d.h. dem Vertragspartner seines Gatten) zu erkennen gegeben hat, daß er nicht vertreten sein will.
Beispiel: Er teilt dem Greißler mit, daß er die Schulden aus dem Aufschreibbuch nicht zahlen werde, der Greißler möge Barzahlung verlangen.
Wenn der Dritte nicht erkennen kann, daß der Haushaltsführende als Vertreter auftritt, haften beide solidarisch.
Beispiel: Der Kaufmann weiß nicht, daß die Frau geheiratet hat, sie kauft bei ihm ein wie bisher - dann haftet auch sie, z.B. aus ihrem Vermögen.
|