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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Expertisen und musterziehungen


1. Finanz
2. Reform

Ein ebenfalls wichtiger Tätigkeitsbereich der Warenbörse sind die Expertisen und die Musterziehungen. Beide sind für die Wirtschaft von großer Bedeutung. Bekanntlich leidet der Zustand einer Ware in vielen Fällen durch längere Lagerung und ein Sachverständiger ist oft schon relativ kurz nach der Lieferung nicht mehr in der Lage festzustellen, ob ein Fehler bei der Lieferung vorhanden war oder erst später entstanden ist. Durch die Expertise bzw. die Musterziehung kann aber, wenn sie unmittelbar nach Einlangen der Reklamation oder vor Absendung der Ware vorgenommen wird, eine Beweissicherung für künftige Streitfalle erreicht werden. Viele kostspielige Rechtsstreite mit umfangreichen Sachverständigengutachten, in denen versucht wird, den Zustand einer Ware vor zwei oder drei Jahren zu rekonstruieren, können auf diese Weise vermieden werden. Im übrigen wirken sowohl Expertisen als auch Musterziehungen prozeßvermeidend, weil kaum jemand einen Prozeß beginnen wird, wenn ein vorliegendes Sachverständigengutachten gegen ihn spricht. Im Verhältnis zu dem Kosten eines Prozesses durch drei Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof sind die Kosten einer Musterziehung oder Expertise minimal.

Expertisen und Musterziehungen werden nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland (auch außerhalb Europas) durchgeführt. Weder für die Expertise noch für die Musterziehung ist es notwendig, daß das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse vereinbart wurde, oder die Vertragsteile Mitglieder der Wiener Warenbörse sind. Die Dienste der Wiener Warenbörse können also von allen Wirtschaftstreibenden im In- und Ausland in Anspruch genommen werden.

Durch die amtliche Börsenexpertise wird der gegenwärtige Zustand einer Ware festgestellt. Wenngleich sie in erster Linie die Folge einer Reklamation sein wird, so ist sie dennoch nicht auf diesen Fall beschränkt. Sie kann sowohl schon vor Übergabe der Ware an den Käufer stattfinden, z.B. weil der Verkäufer weiß, daß der Käufer ein kritischer Kunde ist, und er eine Expertise im Ausland vermeiden will, als auch - über Vereinbarung der Parteien - die Quantitäts- und Qualitätsprüfung bei der Übernahme (Übergabe) ersetzen.

Die Expertise wird von einem oder mehreren Sachverständigen, die vom Präsidenten der Börsekammer bestellt werden, unter Leitung eines Sekretärs der Börsekammer vorgenommen. Als Sachverständige werden Sensale der Warenbörse, Schiedsrichter des Schiedsgerichtes der Warenbörse, gerichtlich beeidete Sachverständige sowie Versuchsanstalten, deren Leiter besonders angelobt sind, herangezogen. In Sonderfällen können auch andere Personen zu Sachverständigen bestellt werden.

Zur Expertise werden, soweit möglich und erforderlich, beide Vertragsteile geladen. Was und wieviel untersucht wird, entscheidet der Sachverständige, die Parteien können aber verlangen daß auch bestimmte, von ihnen bezeichnete Parteien untersucht werden. Bei kleineren Lieferungen wird in der Regel die gesamte Lieferung, bei größeren Lieferungen eine solche Menge, die repräsentativ für die gesamte Lieferung ist, untersucht. Bei Waren, bei denen eine Untersuchung an Ort und Stelle nicht möglich ist (z.B. bei Garnen oder Geweben), geht der Expertise eine Musterziehung (siehe unten) voran.

Über das Ergebnis der Untersuchung gibt der Sachverständige ein Gutachten ab (entweder an Ort und Stelle zu Protokoll oder gesondert schriftlich). Über Verlangen eines Vertragspartner hat der Sachverständige auch einen allfälligen Minderwert der Ware (in Prozenten festzustellen).

Die amtliche Musterziehung dient entweder zur Vorbereitung einer Expertise oder zur Sicherstellung von Proben für Vergleichszwecke. Sie kann ebenso wie die amtliche Expertise auch vor der Lieferung erfolgen.

Die Musterziehung wird entweder nur von einem Sekretär allein oder, wenn sie besondere Sachkenntnis erfordert, von einem Sachverständigen unter Leitung eines Sekretärs durchgeführt. Für die Auswahl des Sachverständigen gilt das gleiche wie bei der Expertise.

Zur Musterziehung werden, soweit möglich und erforderlich, beide Vertragsteile geladen.

Die Kosten der Expertise und der Musterziehung sind zunächst vom Antragsteller zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus den Barauslagen der Börsekammer (Reisespesen, Portoauslagen, etc.) und den Gebühren des oder der Sachverständigen. Der Wert der Ware, der untersucht wird, ist unerheblich. Zur Deckung der Kosten ist ein Kostenvorschuß zu erlegen.

 
 

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