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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Privatrechtliche unternehmungen


1. Finanz
2. Reform

Dies bedeutet nur, daß der Rechtsrahmen des Unternehmens aus dem privaten Recht stammt. Die Eigentümer können durchaus eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Die privatrechtlichen Unternehmungen werden nach der Anzahl der Gesellschafter und nach der Art der Beteiligung unterschieden.

4.1 Einzelunternehmen
Beteiligung: Nur ein Gesellschafter, der das gesamte Benötigte Eigenkapital aufbringen muß.
Haftung: Der Geschäftsinhaber haftet Unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das heißt er haftet auch mit seinem Privatvermögen.
Mitarbeit und Kontrolle: Der Geschäftsinhaber ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich. Er kann allerdings Bevollmächtigen und - sofern er Vollkaufmann ist - Prokuristen bestellen.

Vorteile:
 Möglichkeit zu vollkommen selbständigen, flexiblen Entscheidungen des Unternehmers.
 Einheitliche Leitung und Vertretung.
 Keine besonderen Aufwendungen aus der Rechtsform

Nachteile:
- Der Unternehmer haftet allein mit Firmen- und Privatvermögen.
- Die Fremdkapitalbeschaffung ist schwierig, weil nur der Unternehmer für die Haftung zur Verfügung steht.
- Das Unternehmen ist sehr stark an die Person des Unternehmers gebunden: Krankheit und Tod gefährden den Bestand des Unternehmens.
Eignung:
Die Rechtsform des Einzelunternehmens eignet sich besonders für die kleinen Handels- oder Handwerksbetriebe mit relativ geringem Kapitalbedarf, vor allem bei Gründung eines neuen Unternehmens.

 
 

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