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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das wahlsystem


1. Finanz
2. Reform

Der Nationalrat wird vo m Bundesvolk aufgrund des

-gleichen

-unmittelbaren
-geheimen

-persönlichen Wahlrechts

gewählt. Vorraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts sind,
 Der Besitz der Ö Staatsbürgerschaft

 der Erreichung des Wahlalters
 das Fehlen von Wahlausscheidungsgründen
Wahlausscheidungsgründe können sich aus einer gerichtlichen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder aus dem Mangel der Handlungsfähigkeit ergeben.


GLEICHIET DES WAHLRECHTS

Bedeutet daß jedem Wahlbrechtigten eine Stimme zukommt und jede Stimme gleichviel zählt.


UNMITTELBARKEIT DES WAHLRECHTS

Bedeutet daß die Abgeordneten direkt aufgrund des Wählervotums gewählt werden. Dies schließt die Wahl durch Wahlmänner nach dem Muster der USA aus.


GEHEIMHALTUNG

Bedeutet daß die Wahl geheim ablaufen muß, und daß es verboten ist, sich in Kenntins über die Stimmabgabe eines Wählers zu informieren.




PERSÖNLICHE WAHLRECHT

Bedeutet das Verbot sich bei der Stimmabgabe durch eine andere Person vertreten zu lassen.


Für die Nationalratswahl ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise eingeteilt, in denen 43 Regionalwahlkreise zusammengefaßt sind. Diese Regionalwahlkreise gleidern sich wiederrum in Stimmbezirke. Gewählt wird vor der örtlichen Wahlbehörde.Die Abgeordnetenzahl wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger die laut der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz hatten verteilte. Aufgrund diese Aufteilung wird ermittelt wieviele Mandate auf die jeweilige wahlwerbende Partei entfallen.
Die Gesetzgebungsperiode (Legisalturperiode) dauert vier Jahre. Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich zugänglich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Wunsch eines fünftels der Abgeorndeten oder vom Vorsitzenden ausgeschlossen werden. Der Nationalrat ist in Ausschüsse untertilet die aus dem Kreis der Abgeordneten bestellt werden - Hauptausschuß,Unterausschuß,Immunitätsaussschuß,Rechnungshofausschuß. Neben diesen gibt es noch eine Anzahl von Nebenausschüssen. Zur Beschlußfassung ist im allgemeinen die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 
 

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