Die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) zahlt für witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit ab der 151. Ausfallstunde das Winterausfallgeld. Voraussetzung ist u.a., daß das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann und daß ein für die ersten 150
Ausfallstunden durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelter Anspruch des Bauarbeiters auf Leistungen, die das Arbeitsentgelt in angemessener Höhe ersetzen (Winterausfallgeld-Vorausleistung), erschöpft ist. Das Winterausfallgeld beträgt - wie das Kurzarbeitergeld - 67 bzw. 60% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gesetzliche Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 01. Januar bis 31. März und vom 01. November bis 31. Dezember.
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