Die Rechtsabteilung des Patentamtes muss alle Markenanmeldungen auf Gesetzmäßigkeit, Mängel und Registrierungshindernisse untersuchen.
Bedenken sind dem Anmelder mitzuteilen. Nach Ablauf einer Frist kann das Patentamt die Anmeldung rückgängig machen.
I. Die Ähnlichkeitsprüfung
Die Ähnlichkeitsprüfung wird vom Patentamt in Rahmen einer ´"Teilrechtsfähigkeit" durchgeführt. Dabei sucht man nach Prioritätsmarken, die für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen registriert, aber älter sind.
Das Ergebnis wird dem Anmelder mitgeteilt, dieser kann mit dem Besitzer der älteren Marke eine Vereinbarung treffen, oder die Anmeldung zurückziehen. Wird die Markenanmeldung weiterverfolgt, ist dies ein Löschungsgrund für den Inhaber der älteren Marke.
II. Die Registrierung
Bei der Registrierung sind im Markenregister einzutragen:
die Marke
die Registrierungsnummer
der Tag der Anmeldung
Inhaber der Marke + ev. Vertreter
für die Marke bestimmte Waren/Dienstleistungen
Beginn der Schutzdauer
ev. der Hinweis, dass die Marke wegen eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde
Der Anmelder erhält eine amtliche Bestätigung, die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger eingetragen und die Schutzdauer endet 10 Jahre nach dem Ende des Monats in dem die Marke eingetragen wurde.
III. Beschwerdeverfahren
Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschlusses kann der Anmelder Beschwerde einreichen und binnen 1 Monat ist diese zu begründen.
Unzulässige Beschwerden (ev. außerhalb der Frist) sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
IV. Erneuerungsverfahren
Wie schon erwähnt dauert Schutzdauer 10 Jahre und kann danach immer wieder erneuert werden. Die Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr beträgt derzeit 5000.-.
Diese kann 1 Jahr im Voraus, oder 6 Monate nach Ende der Schutzdauer (dann mit 20% Zuschlag) bezahlt werden.
V. Übertragungsverfahren
Bei einen Eigentumswechsel gehen alle Markenrechte und allfällige Lizenzen ohne eigenen Übertragungsakt an den neuen Eigentümer über. Wenn dann das übertragene Unternehmen nicht unter dem alten Namen weitergeführt wird, kann der Inhaber des neuen Unternehmens eine Umschreibung der Marke im Markenregister verlangen. Solange die Umschreibung nicht vollzogen ist, kann der neue Unternehmensinhaber auch nicht das Markenrecht beanspruchen. Die Umschreibung von Markenrechter erfolgt nur mittels eines schriftlichen Ansuchens und der Vorlage einer Urkunde.
|