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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Trainingsmaßnahmen


1. Finanz
2. Reform

Trainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren. Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungs-aussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.

So betragen sie
-zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine Leistung der beruflichen Ausbildung

oder Weiterbildung bis zu vier Wochen.
-zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining sowie gezielte Beratung bis zu zwei

Wochen.
-zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der
Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen.

Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme weitergezahlt.

 
 

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