Die Zulassung ist vom Exekutivausschuß zu widerrufen, wenn
*) die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (z.B. entsprechender
Streubesitz) wegfallen;
*) die Zulassung erschlichen wurde;
*) der Emittent seine laufenden Pflichten (z B Informationspflicht) verletzt;
Im Geregelten Freiverkehr gibt es für die Emittenten die Möglichkeit, Wertpapiere vom Börsehandel zurückzuziehen. Dies ist mit mindestens einmonatiger Frist dem Exekutivausschuß anzuzeigen und gleichzeitig in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
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