Beginn und Ende der Genossenschafterstelung:
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt in schriftl Form, wofür die Zustimmung des zuständigen Organs notwendig ist. Übertragbar ist die Mitgliedschaft bei einer GenmbH; diese ist an die Zustimmung des Vorstandes gebunden. In diesem Fall ist der Anteil vererblich, auch wenn dies im Statut nicht vorgesehen ist. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Genossenschafters, bei Übertragung des Anteils und durch Kündigung; auch ein Ausschluß ist möglich.
Genossenschafterrechte:
. Herrschafsrechte:
- Auskunfts- und Stimmrecht
- Recht auf gerichtl Feststellung der Nichtigkeit eines GV-Beschlusses
- Anspruch auf Ausfolgung des Statuts und des Rechnungsabschlusses, Einsicht ins
Protokollbuch und in das Mitgliederregister
. Vermögensrechte:
- Anspruch auf den Gewinnanteil (falls Gewinne erzielt werden)
- Anspruch auf das Geschäftsguthaben im Fall des Ausscheidens und Anteil am
Liquiditätserlös
- Anspruch auf Leistungen der Genossenschaft gemäß ihrem Förderungsauftrag.
Genossenschaferpflichten:
. Leistung der Einlage nach dem Statut
. Deckungspflicht der Genossenschafter
. Im Genossenschaftsvertrag kann weiters die Verpflichtung der Genossenschafter zur Erbringung von Nebenleistungen vorgesehen sein.
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