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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die organe der genossenschaft


1. Finanz
2. Reform

Der Vorstand: Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, die aus der Zahl der Genossenschafter zu wählen sind. Für die Bestellung ist idR die Generalversammlung zuständig; das Statut hat auch festzulegen, welches Organ den schuldrechtl Vertrag mit dem Vorstandsmitlgied abzuschließen hat. Die Funktionsdauer ist zeitlich nicht beschränkt, die Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Vorstandsmitglieder sind ins Firmenbuch einzutragen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft. Im Zweifel besteht Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung. Der Vorstand ist den Weisungen der Generalversammlung unterworfen; die Vertretungsbefugnis kann von dieser aber nicht außenwirksam beschränkt werden. Die Vorstandsmitglieder haften der Genossenschaft solidarisch bei Verletzung der Grenzen ihres Auftrages oder bei Gesetzes- und Statutverletzungen, Haftungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Der Aufsichtsrat:
Die Genossenschaft hat einen AR zu bestellen, wenn sie dauernd mind 40 AN beschäftigt. In diesem Fall sind auch AN-Vertreter im AR vorgesehen. Auch die AR-Mitglieder (mind drei) sind durch die Generalversammlung aus der Reihe der Genossenschafter zu wählen. Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates ist möglich. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Zustimmung zu best Geschäften kann ihm vorbehalten bleiben. Er hat weiters den Rechnungsabschluß zu prüfen und der Generalversammlung davon zu berichten. Weiters ist er ermächtigt, Vorstandsmitglieder von ihren Berechtigungen vorläufig zu entbinden.
Die Generalversammlung:
Sie ist das höchste Organ der Genossenschaft. Sie kann dem Vorstand bindende Weisungen erteilen und damit in den Geschäftsführungsfragen eingreifen. Auch kann bereits das Statut Zustimmungsbestimmungen für best Geschäfte vorsehen. Zur Einberufung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat sowie andere im Statut bestimmte Personen berechtigt. Eine Minderheit von 10% der Mitglieder kann die Einberufung schriftl mit Angabe von Zweck und Gründen veranlagen. Die Generalversammlung ist weiters beschlußfähig, wenn mind 10% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme berechtigt und hat nach dem Gesetz eine Stimme. Das Stimmrecht kann, außer nach Köpfen, auch anders ausgestaltet sein. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Zweidrittelmehrheit ist für Änderungen des Statuts, für die Auflösung sowie für eine Umwandlung der Haftungsart oder eine Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile vorgesehen. Die gefaßten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.
Zu den besonderen Beschlußgegenständen der Generalversammlung gehören:
. Die GV hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über den Abschluß, den Bericht des Vorstandes, die Ergebnisverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließen.
. Bei Beschlüssen auf Erhöhung der Haftung oder des Nennbetrages der Geschäftsanteile genüft ein Mehrheitsbeschluß; den überstimmten und nicht anwesenden Genossenschaftern steht jedoch das außerordentliche Kündigungsrecht zu.
. Bei Beschlüssen auf Herabsetzung der Haftung oder des Nennbetrages der Geschäftsanteile ist Gläubigerschutz erforderlich.
Eine Klage auf Nichtigklärung bzw auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Rechtswidrige Beschlüsse werden von der hA als nichtig angesehen, was mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann; und zwar von jedem der ein rechtl Interesse an der Feststellung nachweisen kann.
Fakultative Organe (zB Beiräte) können durch Verankerung im Statut eingerichtet werden.

 
 

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