Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zw. Bund und Ländern geteilt. Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.
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Gesetzgebung + Vollzug = Bundessache 2
Gesetzgebung Bundessache
Vollziehung Landesache
3
Grundsatzgesetzgebung Bundessache
Ausführungsgesetzgebung +
Vollziehung Landesache 4
Gesetzgebung + Vollzug =Landesache
1.1 Gesetzgebung
1.1.1 Gesetzgebung des Bundes
Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ("Zweikammernsystem").
Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die vom Bundesvolk zu wählen sind (mittelbare Demokratie). Es gibt diverse Ausschüsse.
Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen gewählt, der Bundesrat hat derzeit 63 Mitglieder.
Der Weg vom Entwurf zum Gesetz:
Abgeordnete
Bundesregierung
Bundesrat
Bundesvolk (Volksbegehren)
Gesetzesinitiative
Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn
Nationalrat + Bundesrat
Einspruch
Abgesehen von Einspruch
Nationalrat
fallenlassenÄnderungBeharrungsbeschluß
Beurkundung (Bundespräsident)
Bundesrat
Gegenzeichnung (Bundeskanzler)
Kundmachung im Gesetzblatt
(Bundeskanzler)
Für die Beschlußfassung sind verschiedene Quoren erforderlich:
Präsensquorum Konsensquorum
einfaches Gesetz 1/3 mind. anwesend absolute Mehrheit
Verfassungsgesetz 1/2 mind. anwesend 2/3 - Mehrheit
Die Quoren konstituieren die Erzeugungsform; für Verfassungsgesetze bestehen also eine "schwerere" Form als für einfache Gesetze. Daraus folgt eine höhere rechtliche Kraft der Verfassungsgesetze (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft).
1.1.2 Gesetzgebung der Länder
Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen ("Einkammernsystem"). Die Landkammern sind von den Landesbürgern zu wählen. Zum Zustandekommen eines Landesgesetzes ist ein Beschuß des Landtages, seine Beurkundung und dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich. Die Bundesregierung hat gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ein suspensives Veto, das aber durch einen Beharrungsbeschluß des Landtages überwunden werden kann.
1.2 Vollziehung
Vollziehung bedeutet die Anwendung von Gesetzen durch Behörden. Die Bundesverfassung sieht- an der klassischen Gewaltenteilungslehre orientiert- zwei Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Gerichtsbarkeit durch unabhängige Organe (Richter) zu besorgen ist, während die Organe der Verwaltung ihren vorgesetzten Organen gegenüber weisungsgebunden sind.
Die Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Bund, die Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt.
1.2.1 Gerichtsbarkeit
Hauptorgan ist der Richter, in schweren Straffällen haben Volksvertreter (Schöffen, Geschorene) an der Rechtsprechung mitzuwirken.
In der Organisation der Gerichte wird zwischen ordentlichen Gerichten (z.B. Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) und außerordentlichen Gerichten (z.B. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) unterschieden.
1.2.2 Bundesverwaltung
Die obersten Organe sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und ihre Mitglieder, und die Bundesminister, Zwischen diesen Organen besteht keine Über- und Unterordnung, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle.
1.2.3 Landesverwaltung
Die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes sind von der Landesregierung, derer Vorsitzender der Landeshauptmann ist, zu besorgen. Die Landesregierung ist vom Landtag zu wählen.
1.2.4 Selbstverwaltung
Die wichtigste Körperschaft der nichtstaatlichen Verwaltung ist die Gemeinde; bedeutsam sind auch die Kammern. Die Einrichtung der Selbstverwaltung ist ein typisch liberales Element unserer Verfassung (Subsidiaritätsprinzip).
1.3 Rechtsschutz, Kontrolle
1.3.1 politische Kontrolle
Die politische Kontrolle soll es den Organen der Gesetzgebung ermöglichen, in die Führung der Regierung obliegenden Staatsgeschäfte Einblick zu gewinnen, Wünsche über die Art der Regierungstätigkeit zu äußern und ihnen auch Geltung zu verschaffen.
1.3.2 rechtliche Kontrolle
Die Tätigkeit der weisungsgebundenen Verwaltungsorgane bedarf (zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit) einer Kontrolle durch unabhängige Organe; als solche sind vor allem der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.
In einem Rechtsstaat muß auch der einfache Gesetzgeber einer Kontrolle unterworfen sein; denn dieser ist durch die Verfassung begrenzt. Als Garant dafür, daß der Gesetzgeber keine Gesetze erläßt, die gegen die Verfassung verstoßen, dient der Verfassungsgerichtshof, er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.
1.3.3 finanzielle Kontrolle
Dem Nationalrat stehen gegenüber der Finanzwirtschaft der Bundesregierung drei Möglichkeiten der Kontrolle zur Verfügung: die Festsetzung des Jahresvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
1.3.4 Die Volksanwaltschaft
Der Volksanwaltschaft obliegt die Prüfung von Mißständen im Bereiche der Bundesverwaltung. Eine weitere Aufgabe liegt in der Mitwirkung bei der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
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