Sie ist der totale Entzug der Fortbewegungsfreiheit ohne Einwilligung des Betroffenen. Sie wird ausgeübt durch das Festhalten, Fesseln oder Einsperren des Betroffenen. Geplante Freiheitsentziehungen sind grundsätzlich von mehreren Beamten durchzuführen. Es sollte immer Verstärkung angefordert werden. Das gilt insbesondere für unbegleitete Beamte, bei schweren Straftätern, zu erwartendem Widerstand, bei Dunkelheit oder bei schlechter Wetterlage. Aufsehen ist zu vermeiden, die Sicherheit geht jedoch vor.
Zur Vorbereitung einer Freiheitsentziehung sind alle erreichbaren Erkenntnisse über die betreffende Person zu beschaffen und die günstigsten Umstände für Zeit, Ort und Art der Durchführung aufzuklären. Als Informationsquellen kommen namentlich in Betracht
- Ermittlungs- und Kriminalakten,
- Richterliche Anordnung,
- Ersuchen und Unterlagen anderer Stellen,
- INPOL,
- Andere Polizeibeamte, die schon Kontakt zu der Person hatten,
- Observationsberichte,
- V-Leute
Benötigt werden die Personalien, möglichst ein Lichtbild, Informationen über Erreichbarkeit und Gefährlichkeit, Lebensgewohnheiten und Familien-, Arbeits-, Wohn- und sonstige Aufenthaltsverhältnisse.
Die Einsatzkräfte sind nach Anlass und Gefahr, Art und Umfang der Maßnahme und Lage und Ausdehnung des Einsatzortes zu berechnen und auszustatten. Für größere Einsätze sind Kräfte für verkehrspolizeiliche Maßnahmen, Absperrung/en, Gefangenensammelstelle und Vernehmungen vorzusehen. In besonderen Fällen ist der Einsatz von Spezialkräften zu erwägen. Die Mitwirkung von orts- und sachkundigen Personen ist anzustreben.
Die für den Einsatz vorgesehenen Kräfte sind auszustatten mit
- Waffen,
- Schließketten und Handschließen,
- Techn. Hilfsmitteln zum Öffnen von Schlössern,
- Beleuchtungsmitteln,
- Handsprechfunkgeräten,
- Dokumentationsmitteln.
Darüber hinaus kann es notwendig sein, Sonderfahrzeuge, Absperrgeräte (Stacheldraht), Lautsprecher/Megaphon, Schutzausstattungen, Reizstoffe und Diensthunde einzusetzen.
Außerdem ist stets darauf zu achten, dass ein gültiger Durchsuchungsbefehl vorliegt.
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