. Unumstritten ist die sittliche Verwerflichkeit jeglicher Zwangseuthanasie, die eine Pseudo-Sterbehilfe darstellt. Zwangseuthanasie ist undiskutabel und verstößt gegen elementare Menschenrechte.
. Ebenfalls unumstritten ist die ethische Verantwortlichkeit der echten Sterbehilfe oder Euthanasie ohne Lebensverkürzung. Bei dieser beschränkt sich der Arzt auf Verabreichung schmerzstillender oder betäubender Mittel. Solche Sterbehilfe, die das körperliche Leiden des Menschen auf ein erträgliches Maß reduziert und die auch die menschliche Psyche durch Psychopharmaka in der emotionalen Bewältigung der letzten Lebensphase unterstützt, ist rechtlich unbedenklich, ethisch verantwortbar und medizinisch geboten.
. Schließlich ist auch die passive Sterbehilfe oder Euthanasie mit Lebensverkürzung als Nebenwirkung ethisch verantwortbar: also eine indirekte Sterbehilfe durch Abbruch der künstlichen Lebensverlängerung.
Dies alles ist eine Sterbehilfe, bei der der Arzt passiv bleibt und die Lebensverkürzung indirekt eintritt, und über diese passive oder indirekte Sterbehilfe gibt es heute keinen Streit mehr unter Ärzten, Juristen und Theologen.
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