Umsatzsteuerpflichtig ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 jeder der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Grundsätzlich unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt der USt. Der Steuersatz beträgt im allgemeinen 20% des Nettoentgelts. Daneben gibt es noch ermäßigte Steuersätze von 10% (für Lebensmittel, Wohnraummiete), 14%, 16%, 20% sowie echte und unechte Steuerbefreiungen auf die ich aber nicht näher eingehen möchte, da sie im Rahmen unserer Rechnungswesen-Vorlesung behandelt werden. Wichtig erscheint mir noch die Fälligkeit der USt. Grundsätzlich ist sie am 15. des übernächsten Monats beim Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (Sollbesteuerung). Liegt jedoch der Jahresumsatz eines Unternehmens unter ATS 5 Mio., so kann beantragt werden, dass die Steuerschuld erst am Ende des Monats in dem die Zahlung eingeht geleistet wird. Bei Jahresumsätzen unter 300000 S muss keine USt. bezahlt, es darf dann jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden, dies bringt jedoch Nachteile wenn die Vorsteuerbeträge höher sind als die zu entrichtende USt. Außerdem kann die USt. vierteljährlich abgerechnet werden muss jedoch selbst berechnet und im Voraus geleistet werden (Umsatzsteuervorauszahlung).
Vorsteuer: Die VSt. ist jene USt. die ein Unternehmer seinem Lieferanten für Lieferungen und sonstige Leistungen gezahlt hat. Auch Vorbereitungshandlungen eines Unternehmers für seinen Betrieb (z.b. Maschinenkauf, Bau des Geschäftslokales), für die er USt. bezahlt hat, kann er als Vorsteuer rückfordern.
Sondervorauszahlung: Muss für Monatszahler bis zum 15. Dez. also mit der Oktobervorauszahlung eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der vom Betriebsstättenfinanzamt gebuchten Vorauszahlungen. Wird die Sonder -vorauszahlung nicht zeitgerecht oder in mitgeteilter Höhe entrichtet, so ist der Termin für die Vorauszahlung im nächsten Jahr um einen Monat früher.
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