Bei diesen Einrichtungen spricht man eigentlich (im schulrechtlichen Sinne) gar nicht von Schulen, da es bei den freien Unterrichtseinrichtungen darum geht einige wenige Kenntnisse in bestimmten Bereichen zu erlan-gen. Dieses findet in relativ geringen Zeiträumen statt und umfaßt nicht die Themen, die normalerweise in Schulen gelehrt werden (z.B. Kochkurse, Tanzschulen, Nachhilfe-Institute). Betrieben werden sie von Privatpersonen oder Vereinen, und fallen, sofern durch sie Gewinne erzielt werden, unter das Gewerberecht.
Generell gelten für die freien Unterrichtseinrichtungen die allgemeinen Rechtsvorschriften. Die rechtliche Seite der \"Unterrichtsbeziehung\" ist durch einen Dienstvertrag abgesichert .Eine Aufsicht muß nur soweit vorhanden sein, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist. Bei Beanstandungen z.B. der
gesundheitlichen Verfassung eines Unterrichtenden etc. kann die Ordnungsbehörde oder die Gewerbeaufsicht entsprechende Maßnahmen gegen die jeweilige Einrichtung anordnen.
Erhält eine Person Privatunterricht, geschieht dieses ebenfalls nur über einen gewissen Zeitraum unter indi- vidueller Betreuung. Privatunterricht ist nicht mit Schule zu vergleichen, da er nicht so straff organisiert und
auch nicht an einen festen Lehrplan gebunden ist. Für diese Form von Unterricht gilt ausschließlich das Privat-recht, bei Bezahlung des Unterrichtenden gilt die Gewerbeordnung.
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