Er umfasst alle pol. Sofortmaßnahmen mit dem Ziel
- bei unsicherem Informationsstand über den pol. Anlass die Lage aufzuklären,
- konkrete Gefahren abzuwehren (z.B. Verletzten Erste Hilfe zu leisten, Verletze zu bergen, Gefährdete zu warnen, etc.),
- den Tatortbefund und sonstige Beweismittel zu schützen oder zu sichern,
- Zeugen festzustellen, zu befragen und ggf. zu sichern,
- Verdächtige auf "frischer" Tat vorläufig festzunehmen oder zu verfolgen, erforderlichenfalls nach Flüchtigen zu fahnden,
- erforderliche sonstige strafprozessuale Maßnahmen zu veranlassen (z.B. körperliche Untersuchungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, etc.),
- den Tatort von Unberechtigten freizumachen und freizuhalten,
- Verkehrsmaßnahmen einzuleiten,
- Die nachgeführten Kräfte einzuweisen.
Die von den eingesetzten Beamten wahrzunehmenden Aufgaben der Sicherungsangriffe legt die PDV 100 Ziff. 2.3.2.2 fest:
Zu den Aufgaben der zum Sicherungsangriff eingesetzten Beamten gehört es:
- nach Kenntnisnahme vom Verdacht einer Straftat ggf. die sachlich zuständige Dienststelle zu benachrichtigen.
Bei der Leitstelle der Polizei in einer Stadt wird telefonisch der Fund einer Leiche gemeldet.
Neben der Entsendung einer Funkwagenstreifenbesatzung zum Fundort veranlasst die Leitstelle die unverzügliche Benachrichtigung der sachlich zuständigen Dienststelle der Kriminalpolizei.
- bei der Fahrt zum Ereignisort auf tatbezogene Umstände zu achten
Bei der Einsatzfahrt zum Tatort eines Überfalls ist an die Möglichkeit des Entgegenkommens des Tatfahrzeugs mit den flüchtigen Tätern zu denken.
- über die Verwendung von Sondersignalen und das verdeckte Abstellen ihrer Fahrzeuge zu entscheiden und bereits auf der Fahrt die Grundsätze der Eigensicherung zu beachten
Eine Funkstreifenwagenbesatzung wird zu einem Einbruchsort entsandt. Die Täter befinden sich vermutlich noch am Tatobjekt.
Anfahrt zum Tatobjekt, Abstellen des Fahrzeugs und die weitere Annäherung haben verdeckt unter Beachtung der Eigensicherung zu erfolgen, damit die Täter nicht gewarnt und die eingesetzten Kräfte durch Täteraktionen nicht gefährdet werden.
- sich einen Überblick zu verschaffen
Für die Anordnung oder das Ergreifen lagebezogener Sofortmaßnahmen am Tatort ist es erforderlich, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Tatumstände zu erlangen. Dieser erste Überblick ist die Grundlage für eine kurze und schnelle Lagebeurteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.
- Verletzten Erste Hilfe zu leisten und ihre ärztliche Betreuung zu veranlassen
Die am Tatort eines Banküberfalls zuerst eintreffenden Einsatzkräfte der Polizei finden dort ein offenbar schwerverletztes Opfer vor.
Ihre erste Aufgabe ist es, die allen anderen Maßnahmen vorgeht, ist die Leistung Erster Hilfe und die Alarmierung des Notarztes für die ärztliche Versorgung.
- den Ereignisort abzusperren
Je nach Kräftelage ist der Ereignisort zunächst umzustellen, bei Kräfteverstärkung später abzusperren und freizuhalten, um den Zutritt Unberechtigter zu verhindern und den Tatort möglichst in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten.
- die sachlich zuständige Dienststelle ergänzend zu informieren
Die zu einem Leichenfundort (s.o.) entsandten Einsatzkräfte stellen fest, dass die Leiche augenscheinlich schwere Verletzungen aufweist, die auf ein Gewaltverbrechen schließen lassen. Sie melden diese Feststellung sofort an die sachlich zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei, die aufgrund dieser zusätzlichen Information die Mordkommission alarmiert und einsetzt.
- Verdächtige zu verfolgen, festzunehmen und körperlich zu durchsuchen, andernfalls erste Fahndungsmaßnahmen einzuleiten
Bei der Annäherung der Einsatzkräfte an einen Einbruchstatort flüchten die Täter. Verspricht eine unmittelbare Verfolgung der Täter Erfolg und sind andere unaufschiebbare vorrangige Maßnahmen nicht zu treffen, so ist die Täterverfolgung sofort mit dem Ziel der Festnahme der Täter unter Beachtung der Eigensicherung und unter Meldung über Funk an die Einsatzzentrale aufzunehmen.
- körperliche Untersuchungen anzuordnen, wenn das Untersuchungsergebnis durch Zeitablauf gefährdet würde
An einem Tatort aufgrund einer Gasthausschlägerei, in deren Abfolge ein Opfer schwere Verletzungen erlitten hat, ergibt sich der Verdacht, dass der gestellte Täter unter Einwirkung von Alkohol steht. Der verantwortliche Polizeibeamte ordnet aus Beweissicherungsgründen eine körperliche Untersuchung beim Beschuldigten an.
- gefährdete Spuren zu schützen
An einem Einbruchstatort werden im Freien offenbar auswertbare Fußspuren, die den Umständen nach vom Täter stammen müssen, gefunden. Starker Regen gefährdet die Spuren. Die am Tatort eingesetzten Kräfte des Sicherungsangriffes schützen die Spuren gegen Veränderung bzw. Vernichtung durch Abdecken zum Schutz gegen den Regen.
- unvermeidbare Veränderungen am Einsatzort zu kennzeichnen
Am Tatort eines versuchten Tötungsdeliktes wird dem verletzten Opfer Erste Hilfe durch den herbeigeführten Notarzt geleistet. Dadurch entstehen zwangsläufig Veränderungen am Tatort, die von den Kräften des Sicherungsangriffs festzuhalten und ggf. zu kennzeichnen sind.
- Zeugen festzustellen, zu trennen und informatorisch zu befragen
An einem Tatort werden von den eintreffenden Kräften des Sicherungsangriffs mehrere Personen angetroffen. Aufgabe der Beamten in diesem Zusammenhang ist es
. festzustellen, wer Tatbeteiligter, Tatzeuge und Schaulustiger ist,
. die genauen Personalien der Zeugen festzustellen,
. sie voneinander zu trennen, damit ein Austausch von Informationen über das beobachtete Tatgeschehen die Zeugenaussagen nicht beeinträchtigt,
. die Zeugen informatorisch über die gemachten Beobachtungen zu befragen. Auf eine eingehende Vernehmung ist zu verzichten.
- verdächtige Fahrzeuge festzustellen
Nicht selten werden Tatfahrzeuge in der Nähe des Tatortes abgestellt, so z.B. Tatfahrzeuge, die von den Tätern bei Banküberfällen verwendet werden.
- ggf. den Ereignisort bis zum Eintreffen der für den Auswertungsangriff zuständigen Kräfte nicht zu verlassen und diesen Ereignisort zu übergeben
Es ist ein obligatorisches Erfordernis, dass die Kräfte des Sicherungsangriffs für den Fall, dass der Tatort gesichert werden muss, solange dort verbleiben, bis die Kräfte des Auswertungsangriffs den Tatort übernehmen.
- einen Bericht zu fertigen, der insbesondere über Feststellungen und getroffene Maßnahmen Auskunft gibt
Beim Eintreffen der Kräfte des Auswertungsangriffs wird der verantwortliche Polizeibeamte von dem Leiter des Sicherungsangriffs mündlich in die Lage eingewiesen. Getroffene Maßnahmen und Veränderungen am Tatort werden mitgeteilt. Gleiches wird anschließend schriftlich niedergelegt. Der Bericht wird zur Ermittlungsakte genommen.
Der aufgeführte Maßnahmenkatalog gilt für eine Vielzahl unterschiedlicher pol. Einsatzlagen. IN der Praxis werden einige der aufgezeigten Maßnahmen nicht getroffen werden müssen.
Einsatzphasen des Sicherungsangriffs
Eingang der Ereignismeldung
Die meisten Ereignismeldungen gehen bei der Polizei fernmündlich ein. Entgegennehmende Stellen sind vorwiegend:
- Leitstellen der Polizei,
- Polizeiwachen,
- Kriminalwachen,
- Fachkommissariate.
Bei der Entgegennahme einer fernmündlichen Ereignismeldung sind insbesondere folgene kriminaltaktischen Grundsätze zu beachten:
- Zur Vermeidung von Zeitverlusten nur das Wesentliche erfragen.
Wer erstattet Anzeige? (Name, Vorname, genaue Anschrift, Nummer des Telefons)
Tatzeuge?
Zeitpunkt der Beobachtung?
Wo ist der Ereignisort?
Was ist geschehen?
Kurze Sachschilderung.
Was wurde veranlaßt?
- Auftrag/Ersuchen an den Mitteiler, je nach Lage des Falles
Am Ereignisort, soweit zumutbar, verbleiben.
Nichts verändern oder berühren.
Ereignisort sichern.
Tatgeschehen weiter beobachten.
Polizeibeamte erwarten und einweisen.
Ggf. Fernsprechverbindung bestehen lassen.
- Falls techn. Möglich, Mitteilung auf Tonträger aufzeichnen.
- ggf. Rückruf zum Zwecke der Überprüfung der Mitteilung veranlassen.
- Überprüfung des Anrufers veranlassen.
- Sachlich zuständige Dienststelle benachrichtigen.
Entsendung der ersten Einsatzkräfte zum Ereignisort
Die in dieser Phase zu treffenden pol. Maßnahmen sind in besonderem Maße abhängig vom konkreten pol. Anlass. Aufgrund der Präsenz der Schutzpolizei werden in der Regel Kräfte des Funkstreifendienstes als erste Einsatzdienste zum Ereignisort entsandt. Soweit Kräfte der Kriminalpolizei zur Verfügung stehen, ist über deren Einsatz ereignisorientiert zu entscheiden.
Fahrt zum Ereignisort
- Auf tatbezogene Umstände achten.
- Sondersignal benutzen?
- Verdecktes Anfahren?
- Auf entgegenkommende Fahrzeuge und Personen achten.
- Eigensicherung.
Eintreffen der Einsatzkräfte am Ereignisort
- Verdecktes Annähern an den Ereignisort
- Überblick verschaffen
- Erforderlichenfalls bei unklarer Einsatzlage Rückfrage bei der Einsatzzentrale über Funk
- Eigensicherung
Aufklärung am Ereignisort
Die Gewinnung eines ersten allgemeinen Überblicks über das Geschehen ist Grundlage für eine kurze Lagebeurteilung unter Berücksichtigung eines noch eingeschränkten Informationsstandes.
Das Ergebnis der Lagebeurteilung ist wiederum die Basis für die ersten zu treffenden ereignisorientierten pol. Maßnahmen sowie für die Entscheidung über deren Priorität.
Hektik und Überstürzung sind jedoch zu vermeiden.
Informationsumfang
Die Aufklärungsmaßnahmen werden sich min. auf das Einholen folgender Informationen zu erstrecken haben:
- Orientierung in sachlicher Hinsicht
. Was ist geschehen?
. Sind Verletzte ärztlich zu versorgen?
. Sind Gefahrenquellen vorhanden?
. Sind Gefährdete zu warnen?
. Ist der Ereignisort aus gefahrenabwehrenden Gründen sofort zu räumen und abzusperren?
. Was wurde von wem bereits veranlasst?
- Orientierung in personeller Hinsicht
. Wer ist am Ereignisort anwesend?
. Wer ist Tatbeteiligter, wer Zeuge, wer Unbeteiligter?
. Wer hat sich wohin entfernt?
. Sind unverzüglich Fahndungsmaßnahmen nach Flüchtigen einzuleiten?
- Orientierung über örtliche Begebenheiten
. Ist der Ereignisort Tatort eines kriminellen Delikts?
. Feststellung von Lage und Besonderheiten des Tatortes, die Auswirkungen auf den Polizeieinsatz haben.
. Sind aufgrund der Tatörtlichkeit besondere Führungs- und Einsatzmittel anzufordern?
- Tatort liegt im Freien mit hoher Publikumsfrequenz,
- Tatort ist schwer zugänglich, mit Kraftfahrzeugen nicht direkt zu erreichen,
- Tatort liegt im öffentl. Straßenraum mit hoher Verkehrsfrequenz
Abwehr von Gefahren
Falls Gefahren abzuwehren sind, haben die Einsatzkräfte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorrangig zu treffen. Sind Verletzte zu versorgen, gehen Erste-Hilfe-Maßnahmen allen anderen Maßnahmen und Feststellungen vor. Spuren, die durch ärztliche Versorgung von Opfern vernichtet, verändert oder gelegt werden, sind kenntlich zu machen oder zu dokumentieren. Bei der Überführung von Opfern in ein Krankenhaus ist ggf. eine pol. Begleitung zu veranlassen. Diese Maßnahme hat den Zweck, je nach Lage der Dinge, eine allererste Befragung des Opfers über fahndungsrelevante Hinweise durchführen zu können, die Personalien des Opfers zu ermitteln, die Sicherung von Beweismitteln an der Opferkleidung und/oder am Opfer selbst zu veranlassen oder ggf. das Opfer vor weiteren Angriffen zu schützen.
Bei Tatverdächtigen, die verletzt worden sind, ist je nach Priorität eine pol. Vorsichtsmaßnahme zur Bewachung des Patienten erforderlich.
Warnung Gefährdeter
Die Gefährdeten sind bei auftretenden, erheblichen Gefahren zunächst zu warnen und aufzufordern, den Gefahrenbereich unverzüglich zu verlassen. Absperrung, Räumung und Freihaltung des gefährdeten Tatortbereichs werden aufgrund der Kräftelage in aller Regel erst möglich sein, nachdem Verstärkungskräfte zur Verfügung stehen.
Festnahme von Tatverdächtigen, Einleitung von Fahndungsmaßnahmen
Werden Tatverdächtige am Tatort angetroffen, so sind sie bei Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen unter Beachtung der Eigensicherung vorläufig festzunehmen.
Spuren oder Beweisgegenstände, die sich am Körper des Verdächtigen befinden, müssen erforderlichenfalls sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Bei Aufnahme der Verfolgung hat eine kurze, der Einsatzsituation angemessene Lagemeldung mit folgenen inhaltlichen Schwerpunkten an die Einsatzzentrale zu erfolgen:
- Stichwortartige Sachstandsschilderung
- Mitteilung über die Aufnahme der Verfolgung
- Information über die Fahndungslage
Während der Verfolgung sind Standort und Lageänderungen stets zu ergänzen.
Flankierend zur Aufnahme der Verfolgung ist eine Tatortbereichsfahndung nach den Flüchtenden einzuleiten.
Die Kommunikation mit der Einsatzzentrale ist über Funk unter Beachtung der Mithörmöglichkeit durch die Täter oder sonstwie Unberechtigte zu führen.
Der Entschluss über eine sofortige Verfolgung flüchtender Rechtsbrecher wird stets eine Ad-hoc-Entscheidung unter Orientierung an rechtlichen und taktischen Erfordernissen des konkreten Einzelfalles sein.
Die auslösende Fahndungsanordnung sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Informationsstandes enthalten:
- Anlass, Tatort, Tatzeit;
- Anzahl, Beschreibung, Bewaffnung der Flüchtigen;
- Fluchtfahrzeug, Beschreibung (falls bekannt), Kennzeichen;
- Fluchtzeitpunkt, Fluchtrichtung;
- Besonderheiten, z.B. Gefährlichkeit der Täter, mitgeführtes Tatgut, auffallende Identifizierungsmerkmale;
- Begrenzung des Fahndungsraumes;
- Verhalten der Fahndungskräfte bei Antreffen der Flüchtenden.
Veränderungen der Fahndungslage sind ständig zu melden. In geeigneten Fällen sollte eine Meldesammelstelle eingerichtet werden.
Ringalarmfahndung
Die Alarmfahndung ist nur bei schwerwiegenden Fällen einzuleiten. Fälle dieser Art sind insbesondere
- Staatsschutzdelikte von besonderer Bedeutung;
- Fälle schwerer Gewaltkriminalität;
- Attentate und Sabotagen;
- Überfälle mit Entführungen oder Geiselnahmen;
- Raubüberfälle auf Geldinstitute, Geldtransporte, Geschäfte, etc.;
- Unerlaubtes Entfernen nach schweren Verkehrsunfällen;
- Entweichen gefährlicher Straftäter oder Massenflucht von Gefangenen;
- Fahndung nach Sachen, die wegen ihres Wertes oder ihrer Gefährlichkeit besonders bedeutsam sind;
- Grenzdurchbrüche.
Eine Auslösung der Fahndung kann auch entstehen, wenn zunächst ausreichende, fahndungsrelevante Hinweise nach flüchtenden Tätern noch nicht vorliegen.
Einsatzkräfte des Sicherungsangriffs haben unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, falls ein solcher Fall (s.o.) vorliegt. Die Fahndungsleitung löst die Ringalarmfahndung aus, nicht die Ermittler selber. Die Fahndung erstreckt sich auf einen Raum bis zu 50km um den Tatort/Ereignisort und dauert nicht länger als 45min.
Es werden Anhalte- und Durchfahrtskontrollen am äußeren Ring des Fahndungsgebietes aufgestellt. Als problematisch ergeben sich in der Praxis Straßen in Ballungsgebieten mit hoher Verkehrsdichte. In unmittelbarer Nähe ist nach Beweismitteln zu suchen. Im übrigen Fahndungsraum sind raumdeckende Fahndungsstreifen einzusetzen. Autobahnen und öffentl. Verkehrsmittel sind in die Fahndungsmaßnahmen mit einzubeziehen.
In Einzelfällen kann sich schon während des Sicherungsangriffs dringender Tatverdacht ergeben. Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann sich beispielsweise auf zweifelsfreie Zeugenaussagen (z.B. die namentliche Benennung des Täters) stützen oder anhand von Merkmalen oder Gegenständen ergeben (z.B. die verlorene Brieftasche mit Ausweispapieren des Täters), die eine eindeutige Täteridentifizierung zulassen. Beim Vorliegen strafprozessualer Haftgründe muss im konkreten Einzelfall die Einschaltung anderer Polizeidienststellen veranlasst werden.
Folgene Entfernungsbestimmung kann angewendet werden:
Bei schlechtem Gelände erreicht der zu Suchende bis zu:
6 km/h = 100 m/min. = 1km in 10 min.
Die Rasterfahndung ist die - meist elektronische - Verarbeitung der von der Polizei gesammelten oder von öffentl./priv. Stellen übermittelten Daten zum Gewinnen von Erkenntnissen über Personen und Objekte aus Gründen der Verbrechensverhütung oder Strafverfolgung in Fällen der Schwerstkriminalistik.
Vermisstenfahndung
Bei einer Vermisstenfahndung ist zunächst daran zu denken, alle Räumlichkeiten, die der vermissten Person zur Verfügung standen oder die für sie erreichbar waren, gründlich zu überprüfen. Dabei sollte auch die Möglichkeit, dass es sich um Unfall, Selbstmord oder Tötungsverbrechen handelt, einbezogen werden.
Die Razzia ist eine planmäßig vorbereitete, überraschende, innerhalb einer meist schlagartig abgesperrten Örtlichkeit, innerhalb eines bestimmten Personenkreises durchgeführte Suchmaßnahme nach Personen, Sachen oder Erkenntnissen. Es ist darauf zu achten, dass
- bei Beginn des Einsatzes die Beamten davon zu unterrichten sind, dass eine Razzia stattfindet,
- von der Razzia betroffene Personen und Objekte zu beobachten,
- in unmittelbarer Nähe des Einsatzraumes abgestellte, angekommene oder sich entfernende Objekte (z.B. KFZ) zu beobachten und ggf. zu überprüfen,
- Gefangene unverzüglich aus dem Kontrollbereich zu entfernen, andere Überprüfte zu entlassen.
Bei der Absuche können möglicherweise weggeworfene oder eilig versteckte Gegenstände gefunden werden.
Ermittlungsakten
Eine Strafanzeige ist Mitteilung (des Verdachts) einer begangenen Straftat und Grundlage für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn sich der Anzeigende - aus unterschiedlichen Motiven - selbst einer Straftat bezichtigt. Selbstanzeigen sind zunächst auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, bevor strafverfahrensrechtliche Zwangsmaßnahmen zulässig werden.
Eine fingierte Anzeige liegt vor, wenn ein unwahrer Sachverhalt zur Täuschung der Strafverfolgungsbehörden angezeigt wird. Der Anzeigende kann sich dabei wegen Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung, Begünstigung oder Strafvereitelung strafbar machen.
Die Identität lässt sich stets durch Vorzeigen eines gültigen Personalausweises belegen. Der Sachverhalt ist vom Anzeigenden vortragen zu lassen und ggf. durch gezielte Fragen vom Beamten zu ergänzen.
Ein Strafantrag ist bei einem Antragsdelikt notwendig. Er wird auf oder hinter der Strafanzeige angebracht.
6.3 Informanten
Eine V-Person ist eine Person, die der Polizei nicht nur im Einzelfall bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten aus unterschiedlichen Motiven behilflich ist, Hinweise geben kann und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird.
Eine Gewährsperson ist eine vertrauenswürdige Informationsperson der Polizei aus der Bevölkerung.
Ein Vigilant ist eine (meist) auf ihren Vorteil bedachte Person, deren Informationen auf Verbindungen zu Kriminellen beruhen.
Ein Agent provocateur ist jemand, der im Auftrag oder mit Billigung der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung besonders gefährlicher und aufklärbarer Kriminalität zur raschen Überführung von Tatverdächtigen beiträgt, indem er sie zu einer weiteren Tat verlockt, ohne jedoch deren Vollendung zu wollen.
Eine pseudonyme Mitteilung ist eine Mitteilung, die mit falscher Namensnennung ihres Urhebers erfolgt. Sie kann trotzdem brauchbare Angaben enthalten.
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