- BN ist Rechtsbesitzer. Er hat Besitzstörungs- bzw -Entziehungsklage.
- BG ist Sachbesitzer. Auch er genießt Besitzschutz.
- BN kann bei Störungen durch Dritte vom BG Abhilfe verlangen. Der BG ist aus dem Bestandvertrag dazu verpflichtet.
- Veräußert BG die Bestandsache, die der BN innehat, geht Bestandverhältnis auf Erwerber über, der aber in gesetzlicher Frist kündigen kann. Durch Eintragung des Bestandrechts als Belastung im Grundbuch der überlassenen Liegenschaft muss Erwerber der Liegenschaft das Mietrecht gg sich gelten lassen. Verbücherung unbefristeter Bestandrechte ist unzulässig.
- Wurde Bestandsache dem Mieter noch nicht übergeben, entsteht zum Erwerber kein Rechtsverhältnis.
- Nach MRG sind alle Rechtsnachfolger des Vermieters an Hauptmietverträge gebunden; uzw auch dann, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Bricht Kauf Miete?
- Bestandsache noch nicht übergeben: Kauf bricht Miete.
- Bestandsache schon übergeben:
* Nach ABGB tritt Erwerber in Vertrag ein, kann aber vorzeitig kündigen
* Nach MRG bricht Kauf nicht Miete.
Bricht Kauf die Miete, hat Mieter Schadenersatzansprüche gg den Veräußerer wg Vertrags-verletzung.
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