Der Grundsatz, dass jemand, der anderen einen Schaden zufügt, für seine Wiedergutmachung einstehen muss, ist ein elementarer Grundsatz.
Schadenstragung: regelt die Frage, ob man in welchem Ausmaß jemand für einen eingetretenen Schaden haftet durch Handlung oder Unterlassen.
§ 1293 ABGB: " Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.." Der Geschädigte hat gegen den Schädiger einen Schadenersatzanspruch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
vom Geschädigten muss bewiesen werden:
Eintritt des Schadens: Dieser kann herbeigeführt werden durch eine Handlung bzw eine Unterlassung des anderen.
Kausalität (= Zusammenhang): zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Schädigers (bei Handlung und Unterlassung) und dem Eintritt des Schadens
Rechtswidrigkeit: des schädigenden Verhaltens liegt bei einem Verstoß gegen Vertragsverpflichtungen oder unmittelbar gegen ein Gesetz vor.
Grundsätzlich Verschulden des Schädigers
Verschulden: ~ Vorsatz
~ Fahrlässigkeit
grobe + leichte
Ein Verschulden gibt es in folgende Formen:
- Böser Vorsatz: Der Schaden wird mit Wissen und Willen zugefügt.
- Fahrlässigkeit: ist schuldhafte Unwissenheit bzw. Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder
des gehörigen Fleißes.
grobe: sie ist bei auffallender Sorglosigkeit gegeben. zB jmd fährt mit Auto u weiß
dass die Bremsen defekt sind.
leichte: ist ein Verschulden zu bejahen, aber weder Vorsatz noch große Fahr-
lässigkeit gegeben, liegt leichte Fahrlässikeit vor.
Der Grad des Verschuldens ist für den Umfang der Schadensersatzpflicht
maßgebend.
Vermögensschaden:
positiver Schaden: Beeinträchtigung eines bereits vorhandenen Vermögens
entgangener Gewinn: Vernichtung einer Erwerbschance
Liegt eine Körperverletzung vor: Schadensabgeltung in Form von:
Schmerzengeld: Höhe von Intensität der Schmerzen und ihrer Dauer (gering beeideter SV)
Heilungskosten: Rehabzentrum
Verdienstentgang: Unternehmer - Selbstständiger
Bleibende Schäden: Rente für Verdienstentgang
Rente für Tod
Verschuldensart Umfang der Schadensersatzpflicht
Vorsatz Wirklich entstandener Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Wert der besonderen Vorliebe (Liebhaberwert - nur bei vorsätzlich strafbaren Handlungen oder besonderer Bosheit)
Grobe Fahrlässigkeit Wirklich entstandener Vermögensschaden, entgangener Gewinn
Durchschnittl. Bürger hätte auffallen müssen zB brennende Zigarette bei Tankstelle
Leichte FL Wirklich entstandener Vermögensschaden
Sorgfältiger Mensch, zB Bananenschale
Haftung für fremdes Verschulden
. Haftung für den Erfüllungsgehilfen: Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die sich ein Unternehmer (oder ein Privater) zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung bedient. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
Der schadenspflichtige Unternehmer hat gegen den Schädiger (seinen Angestellten) einen Regressanspruch, wobei sich im Rahmen von Dienstverträgen das Ausmaß des Rückgriffsanspruches nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz richtet und vom Verschulden abhängt.
. Haftung für den Besorgungsgehilfen: Besorgungsgehilfe ist eine Person, der sich ein Unternehmer zur Besorgung seiner Tätigkeiten bedient. Es haftet derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den der Gehilfe in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
Die Haftung für den Besorungsgehilfen ist daher nur eine ausnahmsweise und kommt relativ selten zum Tragen. Die Rückgriffsrechte sind dieselben wie beim Erfüllungsgehilfen.
Konsumentenschutz
Unter Konsumentenschutz versteht man sämtliche Regeln, die den Verbraucher als zumeist wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner vor Übervorteilung schützen sollen.
Regeln für den Konsumentenschutz, die sich stark verändert haben:
Das Warenangebot wurde ungeheuer vermehrt und kompliziert.
Es kam zum Massengeschäft und zur Entfremdung zwischen Erzeugern und Verbrauchern.
Durch den höheren Lebensstandart schlossen immer mehr Menschen Geschäfte von größerer Tragweite.
Die Werbung wurde vielfach aggressiver.
Oft wurde die Vertragsfreiheit zum Nachteil des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner missbraucht.
Allgemeine Regeln
gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen U und Verbraucher, gleich welchen Inhalts.
Als U werden im Gesetz alle auf Dauer angelegten Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit bezeichnet
Allgemeines Rücktrittsrecht
Wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder des Verkaufsstandes des U abgeschlossen wurde, kann der Verbraucher zurücktreten.
a) Frist: eine Woche - von der schriftlichen Vertragsausfertigung an! Ansonsten bei Zustandekommen des Vertrags.
b) Kein Rücktrittsrecht gibt es, wenn der Verbraucher
- die Geschäftsverbindung selbst anbahnt,
- das Geschäft im Geschäftslokal oder im Verkaufsstand abschließt,
- die Leistung sofort zu erbringen hat und das Entgelt geringfügig ist.
c) Form des Rücktritts: Innerhalb der Rücktrittsfrist
schriftlich (eingeschrieben!)
Unterschrift des Bestellers
Das Rücktrittsrecht binnen einer Woche ist auch dort möglich, wo eine Geschäftsverbindung außerhalb der Geschäftsräume abgebahnt wurde, auch wenn der Vertrag innerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde.
Für Zeitschriftenabonnements Kündigungsfrist darf max. 2 Monate betragen. Bei Abschluss an der Wohnungstür nachträgliche schriftliche Verständigung über Vertragsinhalt samt Hinweis auf das Rücktrittsrecht binnen einer Woche ab Eintreffen des Schreibens auf dem Postweg.
d) Die Folgen des Rücktritts sind, dass das Empfangene Zug um Zug zurückzustellen ist; bei Unmöglichkeit der Rückstellung hat ein Wertersatz zu erfolgen.
Unternehmer Verbraucher
Rückstellung des erhaltenen Geldes
+ Zinsen
keine Stornogebühr - Rückgabe der Ware
- Ersatz für Benutzung
- Wertminderung
Handelsrecht
S 108 steht im Buch. weiß ned was . da steht nix gscheids!
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