Jede staatliche Beihilfe ist bei der Kommission anzumelden und zu genehmigen. Die Kommission klärt die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ab. Vor der Genehmigung dürfen neue Beihilfen nicht gewährt oder durchgeführt werden. Eine Beihilfe gilt als durchgeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus die Gewährung gestattet.