Aktives Wahlrecht:
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.
Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei 16 Jahren.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen:
· Zum Bundestag, der alle 4 Jahre neu gewählt wird.
· Zum Europaparlament, was alle 5 Jahre neu gewählt wird.
· Zum Landtag des jeweiligen Bundeslandes, wo eine Wahlperiode meist 5 Jahre geht.
· Zum Stadtrat, bzw. Gemeinderat, in Kreisangehörigen Gemeinden auch zum Kreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zur Bezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), wo die Wahlperiode meist 5 Jahre geht.
· In den meisten Bundesländern auch des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters, wo die Wahlperiode je nach Bundesland 5 - 7 Jahre geht.
· Es finden weitere Wahlen zu Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.
· In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht zugunsten des Betriebsrates, bzw. Personalrates.
· Kirchenmitglieder sind in der Regel berechtigt, die Kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchenvorstand, Presbyterium).
Die 3 letztgenannten Wahlen sind keine Politischen Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim), ansonsten können aber andere Vorraussetzungen gegeben sein.
Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist sowie bei strafrechtlicher Freiheitsentziehender Unterbringung (§§ 63 Strafgesetzbuch).
Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
Passives Wahlrecht:
In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in den übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
Bundespräsident, der mindestens 40 Jahre alt sein muss.
Richter am Bundesverfassungsgericht, der zwischen 40 und 68 Jahre alt sein sollte.
Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
Bürgermeister: Am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46 Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
Zum Bundeskanzler kann man dagegen schon ab 18 Jahren gewählt werden.
Ausschließungsgründe:
Wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB).
Bei bestimmten anderen \"politischen\" Straftaten (z.b. Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.
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