Gebrauchsmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils davon, welcher dem Arbeitszweck oder den Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Verrichtung dienen soll. Er setzt wie das Patent eine Erfindung voraus, unterscheidet sich vom Patent aber durch die geringere erfinderische Leistung bzw. die niedrigere Erfindungshöhe. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch die Ausrichtung auf den wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck. Nach § 11 I GebrMG hat das (infolge erfolgreicher Anmeldung bei dem Patentamt im Gebrauchsmusterregister eingetragene) Gebrauchsmuster die Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden sowie die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre ab dem der Anmeldung folgenden Tag (§ 23 I GebrMG) bzw.
ab Eintragung (§ 11 GebrMG). Mit dem Ablauf der Schutzdauer erlischt das Gebrauchsmuster ebenso wie bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Verlängerungsgebühr und durch Verzicht des Inhabers. Durch Löschung entfällt es rückwirkend. § 24 GebrMG gibt privatrechtliche Ansprüche. § 25 GebrMG enthält einen Straftatbestand.
|