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Inhaltsverzeichnis Seite 1 Deckblatt Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 3 Statistik und Erklärung dazu Jugendrecht Seite 4 Jugendrecht Seite 5 Tabelle Seite 6 Jugendstrafverfahren Seite 7 Jugendstrafverfahren Strafen Seite 8 Statistik und Erklärung dazu Schlusswort Seite 9 Großer Gerichtssaal Seite 10 Quellenangaben Immermehr Jugendlich werden zu Kriminellen, dies belegen auch zahlreiche Statistiken. In der unten abgebildeten Statistik von 1984 bis 1997 wurde die Vermehrung verschiedener Delikten beobachtet. Der prozentuale Zuwachs ist deutlich erkennbar: Hier sind nur die "härteren" Delikte aufgeführt, doch jeden Tag verstoßen Kinder und Jugendliche gegen die ihnen auferlegten Gesetze. Kinder unter 14 dürfen sich zum Beispiel ohne die Begleitung eines Erziehungsberechtigten gar nicht in Gaststätten aufhalten, ganz zu schweigen der Verzehr von alkoholischen Getränken. Erst mit 16 Jahren darf man Weine und Bier trinken, doch die Realität zeigt die Wahrheit, immermehr Jugendliche unter 16 oder gar unter 14 sind an Straßenfesten, Partys etc. völlig Betrunken, doch dabei machen sich nicht nur dir ,Teenies' strafbar sondern auch der Laden/die Tankstelle oder der Wirt der ihnen den Alkohol verkauft hat.

     Auch ist es immer offensichtlicher, dass zahlreiche Kinder täglich zu Zigaretten greifen, obwohl ihnen dies auch erst ab 16 gestattet ist, über die Folgen sind sich viele nicht bewusst, denn beim Rauchen bleiben bleibende Schäden zurück und schlendert man um Mitternacht durch eine Diskothek sind auch noch viele 16 und 17 jährige oder noch Jüngere unterwegs, die um 00.00 Uhr eigentlich zuhause sein müssten bzw. sich gar nicht dort aufhalten dürften. Doch mit einem Ausweis der großen Schwester oder des großen Bruders kommt man Heutzutage in fast jede Diskothek rein, Türsteher schauen auf das Geburtsdatum, doch auf das Passbild und den "Besitzer" wird nicht mehr geachtet, dann erhält man den Personalausweis wieder und einem netten Abend mit "Open end" steht nichts mehr im Wege. Ist man 14 beginnt der erste Schritt in Richtung erwachsen werden, bis 22.00 Uhr darf man sich im Kino etc.

     aufhalten und ab 16 schon bis Mitternacht und ist man erst 18 kümmert sich keiner mehr darum wie lang man sich wo aufhält, denn ab der Volljährigkeit steht man nicht mehr unter dem Jugendschutzgesetz. Mit 16 kommen dann auch die ersten Pflichten vor dem Gesetz, man steht unter ,Ausweißpflicht', das heißt das man muss, wenn man unterwegs ist, seinen Personalausweis dabei haben, um sich bei Bedarf ausweißen zu können. Viele Dinge darf man aber erst ab 18, zum Beispiel den Aufenthalt in Spielhallen oder das Ausleihen von Pornografischen Aufnahmen in einer Videothek. Doch warum haben Jugendliche und Kinder weniger Rechte als Volljährige? Diese Einschränkungen sollen die ,Teens' nur schützen, doch diese denken oft, dass sie es besser wissen und verstoßen gegen das Jugendschutzgesetz. Doch verstoßen die Jungendlichen gegen das "Jugendschutzgesetz" machen sich auch die Eltern strafbar,das sie die Verantwortung tragen. Angenommen ein vierzehnjähriges Mädchen hält sich in einer Disko und ihr passiert etwas, dann können die Eltern haftbar gemacht werden, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

     Hier ein Überblick über das ,Dürfen und Nicht-Dürfen' : GeschützteAltersgruppe → KinderBis 14 Jahre Kinder Bis 14 Jahre JugendlicheAb 14 bis 16 Jahre Jugendliche Ab 14 bis 16 Jahre Jugendliche Ab 16 bis 18 Jahre JugendlicheAb 16 bis 18 Jahre Gefährdungs-bereiche↓ Ohne BegeleitungEines Erziehungs-berechtigten In Begeleitung eine Erziehungs-berechtigten Ohne Begeleitung eines Erziehungs-berechtigten In Begleitung eines Erziehungs-berechtigten Ohne Begleitung eines Erziehungs-berechtigten In Begleitung eines Erziehungs-Berechtigten § 3 Aufenthalt inGaststätten X X Bis 24.00 Uhr §4 Abs. 1 Nr.2Abgabe und VerzehrAlkoholischer Getränke (Bier,Wein) X X X = § 5 Abs. 1Anwesendheit beiöffentlichen Tanz-veranstaltungen(z.B Disko) X X Bis 24.

    00Uhr § 7 Abs. 1Videokassetten u.ä.(Nicht freigegeben unter 18 Jahren) X X X X X X Rauchen in der Öffntlichkeit X X X Legende: X nicht erlaubt = erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten erlaubt Deutsche Gesetze §1 Abschnitt 2 "Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist." "Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn aber noch nicht einundzwanzig ist." Begeht ein Jugendlicher eine Straftat kommt es meist zur Anzeige, die dann vor dem Jugendgericht landet.

     Das Jugendgericht besteht aus dem Jugendrichter und dem Jugendschöffengericht (ein Mann und eine Frau), diese Bilden dann die Jugendkammer, er gibt die große Jugendkammer (drei Richter und die Schöffen) und die kleine Jugendkammer (ein Richter und die Jugendschöffen).Dann gibt es noch die Jugendgerichtshilfe, diese erforscht die Persönlichkeit des Täters und hilft dem Richter das richtige Maß der Strafe fest zulegen, um nur zwei Beispiele für die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe zu nennen. Jugendliche werden nicht vor einem normalen Gericht verurteilt, sondern erhalten ein Jugendstrafverfahren. Dies beginnt mit dem Vorverfahren, eine Strafanzeige oder ein Strafantrag wird gestellt, dadurch werden die nötigen Ermittlungen eingeleitet. Speziell im Jugendstrafverfahren wird über die Umwelt und die Familie des Jugendlichen recherchiert. Am Ende des Vorverfahrens wird entweder das Verfahren eingestellt oder es wird Klage beim Jugendgericht erhoben.

     Dann kommt das Zwischenverfahren, dieses kennen nur die Juristen. Hier wird überprüft ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll oder nicht. Der Richter überprüft ob alle Formalien eingehalten wurden und ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Wenn alles in Ordnung ist ergeht ein Eröffnungsbeschluss, damit ist das Hautverfahren eröffnet. Zu Beginn der Hauptverhandlung wird überprüft ob alle Zeugen und der Angeklagte anwesend sind, dann verlassen die Zeugen den Saal, damit sich nicht von den Aussagen der anderen Zeugen und des Täters beeinflusst werden. Zuerst wird die Anklageschrift vom Staatanwalt verlesen, in der Anklageschrift ist die Tat die zur Last gelegt wir aufgeführt, danach wir der Täter zu der Sachlage befragt, es steht ihm frei sich zu der Sache zu äußern.

     Nun folgt die Beweisaufnahme, das Kernstück der Verhandlung, Beweismittel können sein: -Zeugen -Sachverständiger -Inaugenscheinnahme -Verlesen von Urkunden (z.B. Videoaufzeichnungen) Nach der Zeugenvernehmung folgt das Vorstrafenregister des Angeklagten, da alle Beweiße die den Richter zu seinem Urteil führen mündlicher vorgetragen werden müssen (Mündlichkeitsgrundgesetz). Nun kommt der Vortrag der Jugendgerichtshilfe über die Einschätzung des Jugendlichen / Kindes, im Anschluss daran kommt das Plädoyer (Schlussvortrag). Der Staatsanwalt und der Rechtsanwalt bringen ihr Ergebnis der Beweisaufnahme vor und welches Urteil aus ihrer Sicht angemessen wäre. Dann setzt der Richter die Strafe fest, der Richter kann Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe verhängen.

     Beispiele für: Erziehungsmaßregeln: -Weisungen die sich auf den Aufenthaltsort beziehen -Arbeitsleistung erbringen -die Teilnahme an sozialen Trainingskursen Zuchtmittel: -Verwarnung -Erteilung von Auflagen -Jugendarrest Jugendstrafe: Dies bedeutet Freizeitentzug in einer Jugendanstalt, die Jugendstrafe kann aber auf Bewährung ausgesetzt werden. Für die Bewährungszeit kann der Richter Auflagen verhängen. Während der Bewährungszeit darf der Jungendliche sich keiner Straftat schuldig werden, sonst muss er nachträglich in die Jugendanstalt. In dieser Bewährungszeit bekommt er einen Bewährungshelfer zu Seite gestellt, dieser soll den Täter unterstützen und seine Erziehung fördern. Die Strafe im Arrest darf höchstens 5 Jahre betragen. Nach der Urteilsverkündung ist die Hauptverhandlung beendet.

     Ist der Jugendliche zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren alt entscheidet die Jugendgerichtshilfe ob, anhand der Persönlichkeit, Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden soll. Die Jugendstrafe bei Heranwachsenden darf höchstens 10 Jahre betragen. In der unten aufgeführten Statistik sind die einzelnen Delikte mit der Anzahl der Täter aufgeführt. Die Zahlen sind erschreckend, immerhin wurden 2003 genau 924 Jugendliche/Heranwachsende wegen Rauschgiftkriminalität angezeigt, doch die dunkel Ziffer ist noch wesentlich Höher. Ich denke das die Gesetze die uns Jugendlichen auferlegt sind berechtigt sind, es ist ja auch nicht nötig, das man mit zwölf Jahren schon in den Genuss von Alkohol oder Zigaretten kommt, mal ganz abgesehen von den Gesundheitlichen Schäden. Mit 14 kann man auch noch nicht abschätzen ob eine Sache gefährlich ist oder ob man reif genug is.

     Ich denke auch das die Strafen die in Richter verhängt, ihre Zweckmäßigkeit erfüllen, da es sich doch oftmals "nur" um eine "Kinderdummheit" oder Gruppenzwang handelte, wenn Teenies einen Diebstahl etc begeht. In den meisten Fällen fruchtet die angesetzte Strafe auch. Großer Gerichtssaal

 
 

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