Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlaß (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), übernimmt.
Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht des (der) Erben auf den Nachlaß. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z.B. ein Drittel (als Miterbe).
Der Vermächtnisnehmer ("Legatar") als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z.B. einen Teppich oder ein Fruchtgenußrecht.
|