das Bundesverfassungsgericht gliedert sich in zwei Senate, die mit zur Zeit jeweils acht Richtern
(vor 1963 waren es 10 und mehr) besetzt sind. Davon müssen jeweils drei Richter ehemals als Richter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Der erste Senat ist für die meisten Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen zuständig (der Grundrechtssenat), der zweite für die anderen Verfahren, also primär für Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen (Staatsrechtssenat). In der öffentlichen Diskussion spricht man dabei auch vom \"roten\" und vom \"schwarzen\" Senat.
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