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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Umstellung

Gesetz

Regierung

Gang der gesetzgebung


1. Finanz
2. Reform

Gesetze - regeln die Grenzen und Voraussetzungen für staatliche Eingriffe in die Freiheit oder Das Eigentum der Bürger
- gestalten die gesellschaftlichen Verhältnisse
- ermöglichen die Lösung sozialer/wirtschaftlicher Probleme

Bedeutung des Grundgesetzes
- enthält die bedeutendsten Regeln für das Bestehen und die friedlich Entwicklung unseres Gemeinwesens: u.a. Garantien (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und die Grundrechte
- enthält alle wesentlichen Vorschriften über den Aufbau des Staates und die Grundlagen seines Handelns: Ämter und Behörden können nur auf Grundlage allg. verbindlicher Regeln tätig werden
- Gesetze bestimmen den Maßstab, nach dem die Gerichte zu entscheiden haben


Bedeutung der Gesetzgebung
- Gesetzgebung ist im modernen demokratischen Staat von zentraler Bedeutung, da Gesetze für das gesamte Volk verbindliche Regeln sind  müssen daher von der Volksvertretung behandelt+beschlosseb werden
- Art.77 Abs.1: "Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen" - verhandelt in öffentlicher Debatte und an Gestzesbeschlussteilhabende Personen sind gewählte Volksvertreter; sind gleichzeitig dafür verantwortlich
- Grundsatz: im Rechtsstaat wird mit und durch Gesetze regiert  enger Zus.hang zw. Gesetzgebg. und Politik
- da Bundestag für Gesetzgebung zuständig, hat er bestimmenden Einfluss auf fast alle Felder der Politik und auf das individuelle Schicksal jedes einzelnen Bürgers


Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
- Bundesgesetze gelten für das gesamte Bundesgebiet, Landesgesetze gelten nur für das jeweilige Bundesland
- Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen
- Art.31 des GG: Bundesrecht bricht Landesrecht  Sicherung einer gleichwertigen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet
- Art. 70-75 regeln die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes
- Zuständigkeit des Bundes: ist Bund ausschließlich oder konkurrierend mit Ländern zuständig oder darf Bund lediglich Rahmengesetze erlassen
- Ausschließliche Gesetzgebung (Länder sind von Gesetzgebung ausgeschlossen):
- Bund: Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währungswesen
- Land: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen
- Konkurrierende Gesetzgebung ( Bund hat Gesetzgebg.srecht wenn die Einheit von Recht, Wirtschaft und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nur durch Bundesgesetz hergestellt werden kann)
- Bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht
- Rahmengesetzgebung (den Ländern muss Spielraum bleiben, um die Richtlinien des Bundes durch ihre eigene Gesetzgebung auszufüllen):

- Hochschulwesen, Naturschutz


Gesetzesentwürfe
- Jeder (Privatperson, Organisation) ist zur Anregung v. Erlass, Änderung, Aufhebg. von Gesetzen berechtigt
Nach Art. 76 GG (Einbringung eines Gesetzesentwurf): - durch Bundesregierung
- durch den Bundestag
- durch den Bundesrat
- Gesetzesentwürfe der Regierung werden vom Bundeskanzler dem Bundesrat zugeleitet, damit Länder innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen; danach leitet der Bundeskanzler (BK) den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates (BR) dem BT Präsidenten zu
- BT Entwürfe können nur von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden
- Häufig stammen sie von Oppositionen (zur Darstellung von ihrer polit. Alternativen zur Regierung)
- BR durch Mehrheit seiner Mitgl. (selten);  an Bundesregierung, nach max. 6 Wochen mit Stellungnahme an BT
. Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des BT 3 Beratungen (Lesungen), bei außenpolit. Angelegenheiten nur 2 Beratungen; Ältestenrat (ÄR) legt fest wann auf Tagesordnung des Plenums gesetzt

1.Besprechung
. Eine Aussprache (Besprechung der Grundsätze der Vorlagen) findet nur statt, wenn die Regierung/Fraktion es verlangt oder der Ältestenrat (BT präsident+4 Stellvertreter+24 Abgeordnete) es empfiehlt
. Am Ende der ersten Lesung Gesetzesentwurf meist an mehrere Ausschüsse zur Beratung weitergegeben  Erörterung der Grundsatzfragen und aller Einzelheiten des Entwurfes; Prüfung unter allen möglichen Aspekten; einer erhält Führung, andere beratende Rolle
. Als Hilfe öffentl. Anhörung von Experten ( Wissenschaftler, Vertreter von Verbänden etc.)  "Hearing"
. In Arbeitsgruppen und -kreisen der Fraktionen interne Position zum Sachverhalt
. Gemeinsame Arbeit von Koalitionsfraktionen an Veränderung und Modifizierung der Entwürfe (große Toleranz)
. Am Ende Bericht und Beschlussempfehlung (Annahme oder, wenn keine Mehrheit im Ausschuss mit Ablehnung) an Plenum zurück

2. Besprechung
. In zweiter Lesung Gesetzesentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung;
. Durch Vorschlag des ÄR, auf Verlangen von Fraktion oder >5% der Abgeordneten Aussprache zu Beginn
. Danach Einzelberatung und Behandlung von Änderungsvorschlägen
 Bei nicht verändern folgt direkt 3. Beratung
 Bei Änderungen 3. Besprechung erst 3 Tage später, wenn Änderungen für alle gedruckt wurden

3. Besprechung
. Änderungsvorschläge nicht mehr von einzelnen sondern nur noch von Fraktionen oder >5% der Abgeordneten im Falle von Änderungen in der 2. Besprechg.
. Nach Ende der dritten mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben


Abstimmungen
- Keine elektronische Abstimmungsanlage
- Durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzen (nur in 3. Besprechg.)
- "Hammelsprung" (bei Zweifel an dem vom BT -präsidenten verkündeten Ergebnis)
- alle Abgeordneten verlassen den Plenarsaal und betreten ihn durch eine der Türen , die jeweils für ja, nein oder Enthaltung steht  dabei Zählung
- namentliche Abstimmung (auf Verlangen von einer Fraktion oder >5% der Abgeordneten) durch Verwendung mit farbigen Karten (mit Namen der Politiker)  detailliertes Ergebnis im Plenarprotokoll nachlesbar

Mitwirkung des Bundestages
- Art richtet sich danach, ob: - für das Zustandekommen eines Gesetzes seine Zustimmung benötigt wird
(Zustimmungsgesetz)
- oder ob es gegenüber einem Gesetzesbeschluss des Bundestages lediglich
Einspruch einlegen kann (einfaches Gesetz/Einspruchsgesetz)

Zustimmungsgesetze Einspruchsgesetze
- Können nur mit Zustimmung des BR wirksam werden
- Gesetze mit Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltungszuständigkeit; verfassungsändernde Gesetze (2/3 Mehrheit des BT und BR nötig - Gesetze, für die im GG eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorgesehen ist

- Alle übrigen Gesetze
. BR kann nach Anruf des Vermittlungsausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird aber von BT überwunden

. Lehnt BR ein Zustimmungsgesetz ab  absolutes Veto  Scheitern des Gesetzes
 Eminente Bedeutung, welche Gesetzesform
 Häufiger Konfliktgrund zw. BR+Bundesregierung und BT  Entscheidung fällt BVG

Gegenzeichnung, Auswertung, Verkündigung
 Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens  Druck des Gesetzes  Aushändigung an zuständige Fachminister zur Unterzeichnung
 Gesetzesdruck mit großem Bundessiegel geht an Bundeskanzler
 Unterschriften des Bundeskanzlers +Minister = polit. Verantwortungsübernahme für das Gesetz
 Weitergabe an Bundespräsident  Gesetz gilt als ausgefertigt  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt  Verkündung  in Kraft treten an dem Tag, der als Stichtag im Gesetz festgelegt ist (wenn nicht festgelegt, dann 14 Tage nach Ausgabe im Gesetzblatt)

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

 
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

 
Änderungsantrag der Fraktion

 
Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art.77 des GG (Vermittlungsausschuss)

 
Bundesgesetzblatt

Bundesverfassungsgericht
 Höchstes Gericht in Dtld.; Sitz in Karlsruhe
Aufgaben
 Wacht über die Einhaltung der Verfassung
 Verhindert somit, dass die im Grundgesetz veranderten Grundrechte verletzt werden
 Prüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz im Einklang stehen
 Prüft, ob Gesetze durch andere Gerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt wurden
 Prüft, ob Maßnahmen der Exekutive gegen das GG verstoßen
- Sieht sich ein Bürger durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt, so kann nach Aufrufung der zunächst zuständigen Gerichtsinstanzen Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen
- Kommt ein Gericht während eines Verfahrens zu der Überzeugung, dass konkrete Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang mit GG steht  Anrufung des BVG (konkrete Normenkontrolle - Prüfung ob entsprechende Gesetzesnorm verfassungsgemäß)
- Bundesregierung ; Landesregierung ; >1/3 der BT -abgeordneten können abstrakte Normenkontrolle (Prüfung, ob entsprechende Gesetzesbestimmungen verfassungskonform sind) einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ein verkündetes Gesetz oder Teile davon mit dem GG nicht übereinstimmen.

 
 

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