Gesetze
- regeln die Grenzen und Voraussetzungen für staatliche Eingriffe in die Freiheit oder Das Eigentum der Bürger
- gestalten die gesellschaftlichen Verhältnisse
- ermöglichen die Lösung sozialer/wirtschaftlicher Probleme
Bedeutung des Grundgesetzes
- enthält die bedeutendsten Regeln für das Bestehen und die friedlich Entwicklung unseres Gemeinwesens: u.a. Garantien (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und die Grundrechte
- enthält alle wesentlichen Vorschriften über den Aufbau des Staates und die Grundlagen seines Handelns: Ämter und Behörden können nur auf Grundlage allg. verbindlicher Regeln tätig werden
- Gesetze bestimmen den Maßstab, nach dem die Gerichte zu entscheiden haben
Bedeutung der Gesetzgebung
- Gesetzgebung ist im modernen demokratischen Staat von zentraler Bedeutung, da Gesetze für das gesamte Volk verbindliche Regeln sind müssen daher von der Volksvertretung behandelt+beschlosseb werden
- Art.77 Abs.1: "Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen" - verhandelt in öffentlicher Debatte und an Gestzesbeschlussteilhabende Personen sind gewählte Volksvertreter; sind gleichzeitig dafür verantwortlich
- Grundsatz: im Rechtsstaat wird mit und durch Gesetze regiert enger Zus.hang zw. Gesetzgebg. und Politik
- da Bundestag für Gesetzgebung zuständig, hat er bestimmenden Einfluss auf fast alle Felder der Politik und auf das individuelle Schicksal jedes einzelnen Bürgers
Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
- Bundesgesetze gelten für das gesamte Bundesgebiet, Landesgesetze gelten nur für das jeweilige Bundesland
- Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen
- Art.31 des GG: Bundesrecht bricht Landesrecht Sicherung einer gleichwertigen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet
- Art. 70-75 regeln die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes
- Zuständigkeit des Bundes: ist Bund ausschließlich oder konkurrierend mit Ländern zuständig oder darf Bund lediglich Rahmengesetze erlassen
- Ausschließliche Gesetzgebung (Länder sind von Gesetzgebung ausgeschlossen):
- Bund: Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währungswesen
- Land: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen
- Konkurrierende Gesetzgebung ( Bund hat Gesetzgebg.srecht wenn die Einheit von Recht, Wirtschaft und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nur durch Bundesgesetz hergestellt werden kann)
- Bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht
- Rahmengesetzgebung (den Ländern muss Spielraum bleiben, um die Richtlinien des Bundes durch ihre eigene Gesetzgebung auszufüllen):
- Hochschulwesen, Naturschutz
Gesetzesentwürfe
- Jeder (Privatperson, Organisation) ist zur Anregung v. Erlass, Änderung, Aufhebg. von Gesetzen berechtigt
Nach Art. 76 GG (Einbringung eines Gesetzesentwurf): - durch Bundesregierung
- durch den Bundestag
- durch den Bundesrat
- Gesetzesentwürfe der Regierung werden vom Bundeskanzler dem Bundesrat zugeleitet, damit Länder innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen; danach leitet der Bundeskanzler (BK) den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates (BR) dem BT Präsidenten zu
- BT Entwürfe können nur von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden
- Häufig stammen sie von Oppositionen (zur Darstellung von ihrer polit. Alternativen zur Regierung)
- BR durch Mehrheit seiner Mitgl. (selten); an Bundesregierung, nach max. 6 Wochen mit Stellungnahme an BT
. Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des BT 3 Beratungen (Lesungen), bei außenpolit. Angelegenheiten nur 2 Beratungen; Ältestenrat (ÄR) legt fest wann auf Tagesordnung des Plenums gesetzt
1.Besprechung
. Eine Aussprache (Besprechung der Grundsätze der Vorlagen) findet nur statt, wenn die Regierung/Fraktion es verlangt oder der Ältestenrat (BT präsident+4 Stellvertreter+24 Abgeordnete) es empfiehlt
. Am Ende der ersten Lesung Gesetzesentwurf meist an mehrere Ausschüsse zur Beratung weitergegeben Erörterung der Grundsatzfragen und aller Einzelheiten des Entwurfes; Prüfung unter allen möglichen Aspekten; einer erhält Führung, andere beratende Rolle
. Als Hilfe öffentl. Anhörung von Experten ( Wissenschaftler, Vertreter von Verbänden etc.) "Hearing"
. In Arbeitsgruppen und -kreisen der Fraktionen interne Position zum Sachverhalt
. Gemeinsame Arbeit von Koalitionsfraktionen an Veränderung und Modifizierung der Entwürfe (große Toleranz)
. Am Ende Bericht und Beschlussempfehlung (Annahme oder, wenn keine Mehrheit im Ausschuss mit Ablehnung) an Plenum zurück
2. Besprechung
. In zweiter Lesung Gesetzesentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung;
. Durch Vorschlag des ÄR, auf Verlangen von Fraktion oder >5% der Abgeordneten Aussprache zu Beginn
. Danach Einzelberatung und Behandlung von Änderungsvorschlägen
Bei nicht verändern folgt direkt 3. Beratung
Bei Änderungen 3. Besprechung erst 3 Tage später, wenn Änderungen für alle gedruckt wurden
3. Besprechung
. Änderungsvorschläge nicht mehr von einzelnen sondern nur noch von Fraktionen oder >5% der Abgeordneten im Falle von Änderungen in der 2. Besprechg.
. Nach Ende der dritten mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben
Abstimmungen
- Keine elektronische Abstimmungsanlage
- Durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzen (nur in 3. Besprechg.)
- "Hammelsprung" (bei Zweifel an dem vom BT -präsidenten verkündeten Ergebnis)
- alle Abgeordneten verlassen den Plenarsaal und betreten ihn durch eine der Türen , die jeweils für ja, nein oder Enthaltung steht dabei Zählung
- namentliche Abstimmung (auf Verlangen von einer Fraktion oder >5% der Abgeordneten) durch Verwendung mit farbigen Karten (mit Namen der Politiker) detailliertes Ergebnis im Plenarprotokoll nachlesbar
Mitwirkung des Bundestages
- Art richtet sich danach, ob: - für das Zustandekommen eines Gesetzes seine Zustimmung benötigt wird
(Zustimmungsgesetz)
- oder ob es gegenüber einem Gesetzesbeschluss des Bundestages lediglich
Einspruch einlegen kann (einfaches Gesetz/Einspruchsgesetz)
Zustimmungsgesetze Einspruchsgesetze
- Können nur mit Zustimmung des BR wirksam werden
- Gesetze mit Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltungszuständigkeit; verfassungsändernde Gesetze (2/3 Mehrheit des BT und BR nötig - Gesetze, für die im GG eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorgesehen ist
- Alle übrigen Gesetze
. BR kann nach Anruf des Vermittlungsausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird aber von BT überwunden
. Lehnt BR ein Zustimmungsgesetz ab absolutes Veto Scheitern des Gesetzes
Eminente Bedeutung, welche Gesetzesform
Häufiger Konfliktgrund zw. BR+Bundesregierung und BT Entscheidung fällt BVG
Gegenzeichnung, Auswertung, Verkündigung
Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Druck des Gesetzes Aushändigung an zuständige Fachminister zur Unterzeichnung
Gesetzesdruck mit großem Bundessiegel geht an Bundeskanzler
Unterschriften des Bundeskanzlers +Minister = polit. Verantwortungsübernahme für das Gesetz
Weitergabe an Bundespräsident Gesetz gilt als ausgefertigt Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Verkündung in Kraft treten an dem Tag, der als Stichtag im Gesetz festgelegt ist (wenn nicht festgelegt, dann 14 Tage nach Ausgabe im Gesetzblatt)
Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
Änderungsantrag der Fraktion
Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art.77 des GG (Vermittlungsausschuss)
Bundesgesetzblatt
Bundesverfassungsgericht
Höchstes Gericht in Dtld.; Sitz in Karlsruhe
Aufgaben
Wacht über die Einhaltung der Verfassung
Verhindert somit, dass die im Grundgesetz veranderten Grundrechte verletzt werden
Prüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz im Einklang stehen
Prüft, ob Gesetze durch andere Gerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt wurden
Prüft, ob Maßnahmen der Exekutive gegen das GG verstoßen
- Sieht sich ein Bürger durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt, so kann nach Aufrufung der zunächst zuständigen Gerichtsinstanzen Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen
- Kommt ein Gericht während eines Verfahrens zu der Überzeugung, dass konkrete Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang mit GG steht Anrufung des BVG (konkrete Normenkontrolle - Prüfung ob entsprechende Gesetzesnorm verfassungsgemäß)
- Bundesregierung ; Landesregierung ; >1/3 der BT -abgeordneten können abstrakte Normenkontrolle (Prüfung, ob entsprechende Gesetzesbestimmungen verfassungskonform sind) einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ein verkündetes Gesetz oder Teile davon mit dem GG nicht übereinstimmen.
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